OGH
RS0112187
20.07.2022
2Ob54/99a; 4Ob116/11d; 3Ob126/11t; 8Ob133/16s; 8Ob121/17b; 8Ob102/19m; 4Ob119/21k; 3Ob119/22d
ZPO §266 B
ABGB §1168 Abs1
Der Unternehmer muss nicht von sich aus die Anrechnung vornehmen; vielmehr hat der Besteller zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer anrechnen lassen muss.
TE OGH 1999-06-10 2 Ob 54/99a
TE OGH 2011-08-09 4 Ob 116/11d
Auch; Beisatz: Die Höhe des anzurechnenden Betrags kann gegebenenfalls ‑ entsprechendes Vorbringen und Tatsachensubstrat vorausgesetzt ‑ nach Paragraph 273, ZPO geschätzt werden. (T1)
TE OGH 2011-12-14 3 Ob 126/11t
TE OGH 2017-05-30 8 Ob 133/16s
TE OGH 2018-06-25 8 Ob 121/17b
Auch
TE OGH 2019-11-18 8 Ob 102/19m
Beisatz: Der Umstand, dass der Kläger den Einwand des Beklagten vorweggenommen und nur einen Teil des vereinbarten Werklohns eingeklagt hat, enthebt den Beklagten nicht von seiner Behauptungs- und Beweislast dafür, dass sich der Kläger durch das Unterbleiben der Ausführung des Werks noch mehr erspart hat. (T2)
TE OGH 2021-11-23 4 Ob 119/21k
Beisatz wie T2
Anmerkung, Veröff: SZ 2021/100
TE OGH 2022-07-20 3 Ob 119/22d
Beis wie T2
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112187