Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0112186

Entscheidungsdatum

10.06.1999

Geschäftszahl

2Ob54/99a; 2Ob152/03x; 2Ob256/05v; 3Ob191/13d; 10Ob12/14h; 4Ob262/14d; 1Ob132/15s; 9Ob32/16w

Norm

ABGB §1170; ABGB §1170a

Rechtssatz

Ist ein Pauschalpreis vereinbart, so ist dem Besteller von vornherein bekannt, welchen Betrag er dem Unternehmer nach Vollendung des Werkes (Teilwerkes) schuldet. Eine gesonderte Rechnungslegung ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1999-06-10 2 Ob 54/99a

TE OGH 2003-07-10 2 Ob 152/03x

Auch; Beisatz: Hat der Unternehmer die Herstellung des Werkes um einen Pauschalpreis versprochen, so ist es unerheblich, wie hoch sich sein Aufwand beläuft und mit wievielen Versuchen er den vereinbarten Erfolg erreicht; er darf den genannten Betrag nicht überschreiten. (T1)

TE OGH 2006-04-06 2 Ob 256/05v

Auch

TE OGH 2014-01-22 3 Ob 191/13d

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2014-03-25 10 Ob 12/14h

Auch

TE OGH 2015-01-20 4 Ob 262/14d

TE OGH 2015-08-27 1 Ob 132/15s

Beis wie T1

TE OGH 2016-07-26 9 Ob 32/16w

Beisatz: Diese Grundsätze gelten nur dann, wenn von den Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112186