Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0111962

Entscheidungsdatum

21.01.2025

Geschäftszahl

8Ob99/99p; 1Ob257/01b; 6Ob145/04y; 9Ob42/04y; 10Ob2/07b; 4Ob189/24h

Norm

ABGB §901 II5

Rechtssatz

Terroranschläge am Urlaubsort - Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Reisevertrag: Wo die Grenzen zwischen noch zumutbaren und unzumutbaren Risken führen, ist eine Frage des Einzelfalles, die nur aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden kann. Mit der deutschen Rechtsprechung muss eine eindeutige Reisewarnung durch das Außenamt als stornofreier Rücktrittsgrund gewertet werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1999-05-27 8 Ob 99/99p

Veröff: SZ 72/95

TE OGH 2001-11-27 1 Ob 257/01b

Beisatz: Medienberichte und Informationssendungen in Rundfunk und Fernsehen sowie in anerkannten seriösen Zeitungen können grundsätzlich nicht als aus Sensationslust weit übertriebene Berichte abgetan werden, die nicht ernst zu nehmen seien. Steht der Antritt der Reise nicht unmittelbar bevor, ist es dem Kunden durchaus zuzumuten, vorerst die weitere Entwicklung abzuwarten. Vereinzelte (Terroranschläge) Anschläge gehören zu den allgemeinen Lebensrisken, die jedermann auf sich nehmen muss und vor denen er auch in seinem Heimatland nicht gefeit ist. (T1) Beisatz: Es ist unerheblich, dass die Anschläge in größerer Entfernung vom Ort des gebuchten Urlaubs stattfanden. (T2) Beisatz: Hier: Reise in die Türkei nach Todesurteil über PKK-Führer. (T3)

TE OGH 2004-08-26 6 Ob 145/04y

Auch; Beisatz: Hier: Storno wegen der Terroranschläge vom 11.9.2001 in den USA. (T4); Beis wie T1

TE OGH 2004-09-15 9 Ob 42/04y

Beis wie T3 nur: Vereinzelte (Terroranschläge) Anschläge gehören zu den allgemeinen Lebensrisken, die jedermann auf sich nehmen muss und vor denen er auch in seinem Heimatland nicht gefeit ist. (T5); Beis wie T4; Beisatz: Auch die Durchführung eines Luftbeförderungsvertrages kann aus den beim Pauschalreisevertrag genannten Fällen "höherer Gewalt" für einen Fluggast unzumutbar werden. (T6)

TE OGH 2007-01-30 10 Ob 2/07b

Vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage des Restnutzens von konsumierten Reiseleistungen bei Leistungsstörungen nach der Abreise. (T7); Beisatz: Hier: Vorzeitiger Abbruch der Reise infolge der Tsunami-Katastrophe. (T8); Veröff: SZ 2007/10

TE OGH 2025-01-21 4 Ob 189/24h

vgl; Beisatz: Die im Einzelfall zu beurteilende Frage, ob die Umstände am Reiseort ein Rücktrittsrecht nach Paragraph 10, Absatz 2, PRG rechtfertigen, hängt insbesondere auch stark davon ab, welche unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich zu beeinträchtigen drohen. Je längerfristig mit Folgen der besonderen Ereignisse offenkundig zu rechnen ist, desto früher ist auch ein Rücktritt möglich (RS0135290). (T9)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111962