Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0112016

Entscheidungsdatum

18.05.1999

Geschäftszahl

4Ob139/99s; 6Ob97/06t; 4Ob50/09w; 4Ob100/14f; 4Ob149/15p; 4Ob232/15v; 6Ob249/16k; 4Ob43/18d

Norm

ABGB §1330 Absatz eins, BI; UWG §7 Abs2 A

Rechtssatz

Eine vertrauliche Mitteilung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, UWG liegt nur dann vor, wenn sie sich an einen ganz bestimmten Personenkreis richtet, die vertrauliche Behandlung entweder ausdrücklich zur Pflicht gemacht wurde, sich aus den Umständen eindeutig ergibt oder nach den Regeln des Verkehrs besteht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1999-05-18 4 Ob 139/99s

TE OGH 2006-05-24 6 Ob 97/06t

Vgl; Beisatz: Hier: Vertrauliche Mitteilung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. (T1)

TE OGH 2009-07-14 4 Ob 50/09w

Auch; Beisatz: Hier: Mitteilung von Sachverhalten, die die Zuverlässigkeit von im Flugbetrieb eingesetzten Personen in Frage stellen, an den für den Bereich der Zivilluftfahrt zuständigen Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. (T2)

TE OGH 2014-07-17 4 Ob 100/14f

Beisatz: Hier: Äußerungen im Rahmen eines Antrags auf Nichtigerklärung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung beim Vergabekontrollsenat Wien bzw. eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens als „nicht öffentliche Mitteilungen“ bzw. „vertrauliche Mitteilungen“. (T3)

Beisatz: Dem steht auch nicht entgegen, dass es im Verfahren vor dem Vergabekontrollsenat Wien allenfalls zu einer mündlichen Verhandlung kommen könnte, ist doch nach den dafür geltenden gesetzlichen Grundlagen auch für diesen Fall Vertraulichkeit sowohl der Behörde als auch der Verfahrensparteien gewährleistet. (T4)

TE OGH 2015-12-15 4 Ob 149/15p

Beisatz: Hier: Gegenüber der Staatsanwaltschaft in einem Schriftsatz vorgebrachte Anregung der Verhängung der Untersuchungshaft. (T5)

TE OGH 2016-03-30 4 Ob 232/15v

TE OGH 2017-01-30 6 Ob 249/16k

Beis wie T1

TE OGH 2018-03-22 4 Ob 43/18d

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112016