OGH
RS0112016
18.05.1999
4Ob139/99s; 6Ob97/06t; 4Ob50/09w; 4Ob100/14f; 4Ob149/15p; 4Ob232/15v; 6Ob249/16k; 4Ob43/18d
ABGB §1330 Absatz eins, BI; UWG §7 Abs2 A
Eine vertrauliche Mitteilung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, UWG liegt nur dann vor, wenn sie sich an einen ganz bestimmten Personenkreis richtet, die vertrauliche Behandlung entweder ausdrücklich zur Pflicht gemacht wurde, sich aus den Umständen eindeutig ergibt oder nach den Regeln des Verkehrs besteht.
TE OGH 1999-05-18 4 Ob 139/99s
TE OGH 2006-05-24 6 Ob 97/06t
Vgl; Beisatz: Hier: Vertrauliche Mitteilung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. (T1)
TE OGH 2009-07-14 4 Ob 50/09w
Auch; Beisatz: Hier: Mitteilung von Sachverhalten, die die Zuverlässigkeit von im Flugbetrieb eingesetzten Personen in Frage stellen, an den für den Bereich der Zivilluftfahrt zuständigen Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. (T2)
TE OGH 2014-07-17 4 Ob 100/14f
Beisatz: Hier: Äußerungen im Rahmen eines Antrags auf Nichtigerklärung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung beim Vergabekontrollsenat Wien bzw. eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens als „nicht öffentliche Mitteilungen“ bzw. „vertrauliche Mitteilungen“. (T3)
Beisatz: Dem steht auch nicht entgegen, dass es im Verfahren vor dem Vergabekontrollsenat Wien allenfalls zu einer mündlichen Verhandlung kommen könnte, ist doch nach den dafür geltenden gesetzlichen Grundlagen auch für diesen Fall Vertraulichkeit sowohl der Behörde als auch der Verfahrensparteien gewährleistet. (T4)
TE OGH 2015-12-15 4 Ob 149/15p
Beisatz: Hier: Gegenüber der Staatsanwaltschaft in einem Schriftsatz vorgebrachte Anregung der Verhängung der Untersuchungshaft. (T5)
TE OGH 2016-03-30 4 Ob 232/15v
TE OGH 2017-01-30 6 Ob 249/16k
Beis wie T1
TE OGH 2018-03-22 4 Ob 43/18d
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112016