Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.05.1999

Geschäftszahl

4Ob124/99k

Norm

UWG §1 B;

Rechtssatz

Die Förster sind auch diejenigen, die mit den Waldbesitzern immer wieder in Kontakt stehen und auch stehen müssen, so daß sie viel früher als private Anbieter erfahren, ob ein Waldbesitzer Forstpflanzen braucht. Bei Aufforstungen, die die öffentliche Hand fördert, sind sie der Ansprechpartner des Waldbesitzers. Dem Wettbewerb der Landesforstgärten nützt aber nicht nur der Informationsvorsprung; die Empfehlung der Förster als der für die Qualitätskontrolle zuständigen Organe wird besonderes Gewicht haben. Der Einsatz der Bezirksforstinspektionen und Förster beim Vertrieb von Forstpflanzen aus Landesforstgärten kann demnach dazu führen, daß amtliche Beziehungen bei der Werbung und bei Vertragsabschlüssen ausgenützt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1999/05/18 4 Ob 124/99k

Rechtssatznummer

RS0112089