Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.05.1999

Geschäftszahl

4Ob124/99k

Norm

UWG §1 B;

Rechtssatz

Beim Vertrieb der Forstpflanzen aus den Landesforstgärten verfügen die Landesforstgärten über einen wirtschaftlichen Vorteil, der schon dadurch den Wettbewerb verzerrt, daß andere Unternehmen regelmäßig nicht in der Lage sind, gleiche Standortverhältnisse herbeizuführen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1999/05/18 4 Ob 124/99k

Rechtssatznummer

RS0112088