OGH
RS0111909
05.05.1999
9ObA48/99w; 9ObA134/16w
ArbVG §3 Abs1
Für den Fall einer Konkurrenz zwischen Betriebsvereinbarung und dem höherrangigen Kollektivvertrag haben die normativen Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung nur insoweit Geltung, als sie für den Arbeitnehmer günstiger als die kollektivvertraglichen Regelungen sind. Keinesfalls gelten beide Regelungen nebeneinander, soferne sie denselben Gegenstand betreffen. Auf einen Günstigkeitsvergleich kommt es nur bei Normenkonkurrenz an. Eine Normenkonkurrenz kann nur dann auftreten, wenn mehrere normativ einwirkende Regelungen gleichzeitig Geltung haben (hier: keine Normenkonkurrenz bei Paragraph 19 c, Rahmenkollektivvertrag der Angestellten der Industrie vom 1.11.1991 in der Fassung 1.5.1997).
TE OGH 1999-05-05 9 ObA 48/99w
TE OGH 2016-11-29 9 ObA 134/16w
nur: Für den Fall einer Konkurrenz zwischen Betriebsvereinbarung und dem höherrangigen Kollektivvertrag haben die normativen Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung nur insoweit Geltung, als sie für den Arbeitnehmer günstiger als die kollektivvertraglichen Regelungen sind. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111909