Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0111909

Entscheidungsdatum

05.05.1999

Geschäftszahl

9ObA48/99w; 9ObA134/16w

Norm

ArbVG §3 Abs1

Rechtssatz

Für den Fall einer Konkurrenz zwischen Betriebsvereinbarung und dem höherrangigen Kollektivvertrag haben die normativen Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung nur insoweit Geltung, als sie für den Arbeitnehmer günstiger als die kollektivvertraglichen Regelungen sind. Keinesfalls gelten beide Regelungen nebeneinander, soferne sie denselben Gegenstand betreffen. Auf einen Günstigkeitsvergleich kommt es nur bei Normenkonkurrenz an. Eine Normenkonkurrenz kann nur dann auftreten, wenn mehrere normativ einwirkende Regelungen gleichzeitig Geltung haben (hier: keine Normenkonkurrenz bei Paragraph 19 c, Rahmenkollektivvertrag der Angestellten der Industrie vom 1.11.1991 in der Fassung 1.5.1997).

Entscheidungstexte

TE OGH 1999-05-05 9 ObA 48/99w

TE OGH 2016-11-29 9 ObA 134/16w

nur: Für den Fall einer Konkurrenz zwischen Betriebsvereinbarung und dem höherrangigen Kollektivvertrag haben die normativen Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung nur insoweit Geltung, als sie für den Arbeitnehmer günstiger als die kollektivvertraglichen Regelungen sind. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111909