OGH
27.04.1999
4Ob105/99s
UWG §1 C3;
Provider, der den von ihr in Behinderungs- und Gewinnerzielungsabsicht erworbenen strittigen Domain Namen einem Dritten (wohl gegen Entgelt) als Internet-Adresse zur Verfügung gestellt hat, ihn also tatsächlich (wenn auch nur mittelbar) nutzt, handelt im geschäftlichen Verkehr.
TE OGH 1999/04/27 4 Ob 105/99s
RS0111872