Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.04.1999

Geschäftszahl

4Ob105/99s

Norm

UWG §1 C3;

Rechtssatz

Provider, der den von ihr in Behinderungs- und Gewinnerzielungsabsicht erworbenen strittigen Domain Namen einem Dritten (wohl gegen Entgelt) als Internet-Adresse zur Verfügung gestellt hat, ihn also tatsächlich (wenn auch nur mittelbar) nutzt, handelt im geschäftlichen Verkehr.

Entscheidungstexte

TE OGH 1999/04/27 4 Ob 105/99s

Rechtssatznummer

RS0111872