Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.04.1999

Geschäftszahl

1Ob41/99g; 3Ob277/06s

Norm

ABGB §6

Rechtssatz

Gesetze sind verfassungskonform auszulegen. Das rechtsstaatliche Prinzip der Verfassungsordnung verlangt ein Mindestmaß an Zugänglichkeit und Verständlichkeit genereller Rechtsnormen. Diesen Anforderungen entspricht eine Regelung nicht, zu deren Sinnermittlung subtile verfassungsrechtliche Kenntnisse, qualifizierte juristische Fähigkeiten und Erfahrung sowie archivarischer Fleiß erforderlich sind.

Entscheidungstexte

TE OGH 1999/04/27 1 Ob 41/99g

Veröff: SZ 72/75

TE OGH 2007/03/29 3 Ob 277/06s

Vgl auch; Beisatz: Komplizierte Gesetze allein, soferne sie nicht geradezu unlösbare „Denksportaufgaben" stellen, geben noch keinen Anlass für verfassungsrechtliche Bedenken. (T1); Beisatz: Hier: Paragraph 48, bgld NaturschutzG LGBl 1991/27. (T2); Veröff: SZ 2007/51

Rechtssatznummer

RS0112021