OGH
27.04.1999
1Ob41/99g; 3Ob277/06s
ABGB §6
Gesetze sind verfassungskonform auszulegen. Das rechtsstaatliche Prinzip der Verfassungsordnung verlangt ein Mindestmaß an Zugänglichkeit und Verständlichkeit genereller Rechtsnormen. Diesen Anforderungen entspricht eine Regelung nicht, zu deren Sinnermittlung subtile verfassungsrechtliche Kenntnisse, qualifizierte juristische Fähigkeiten und Erfahrung sowie archivarischer Fleiß erforderlich sind.
TE OGH 1999/04/27 1 Ob 41/99g
Veröff: SZ 72/75
TE OGH 2007/03/29 3 Ob 277/06s
Vgl auch; Beisatz: Komplizierte Gesetze allein, soferne sie nicht geradezu unlösbare „Denksportaufgaben" stellen, geben noch keinen Anlass für verfassungsrechtliche Bedenken. (T1); Beisatz: Hier: Paragraph 48, bgld NaturschutzG LGBl 1991/27. (T2); Veröff: SZ 2007/51
RS0112021