Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.04.1999

Geschäftszahl

4Ob74/99g

Norm

UWG §9a;

UWG §14 B2;

Rechtssatz

Ein an sich zulässiges Gewinnspiel eines Radiounternehmens ist nicht schon deshalb unzulässig, weil das Radiounternehmen das Gewinnspiel in Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen veranstaltet. Maßgebend ist immer, ob allfällige Wettbewerbsverstöße des Gewinnspielpartners bewirken, daß das Gewinnspiel für die Radiohörer attraktiver wird. Nur dann berührt die Wettbewerbswidrigkeit auch den Wettbewerb des Radiounternehmens; nur in einem solchen Fall sind (auch) dessen Mitbewerber berechtigt, den Wettbewerbsverstoß geltend zu machen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1999/04/13 4 Ob 74/99g

Rechtssatznummer

RS0111772