OGH
13.04.1999
4Ob74/99g
UWG §9a;
UWG §14 B2;
Ein an sich zulässiges Gewinnspiel eines Radiounternehmens ist nicht schon deshalb unzulässig, weil das Radiounternehmen das Gewinnspiel in Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen veranstaltet. Maßgebend ist immer, ob allfällige Wettbewerbsverstöße des Gewinnspielpartners bewirken, daß das Gewinnspiel für die Radiohörer attraktiver wird. Nur dann berührt die Wettbewerbswidrigkeit auch den Wettbewerb des Radiounternehmens; nur in einem solchen Fall sind (auch) dessen Mitbewerber berechtigt, den Wettbewerbsverstoß geltend zu machen.
TE OGH 1999/04/13 4 Ob 74/99g
RS0111772