OGH
RS0111791
30.01.2025
1Ob55/99s; 3Ob36/99m; 7Ob254/03h; 7Ob148/05y; 6Ob100/05g; 1Ob66/08z; 5Ob55/24k
ABGB §1497 G
ABGB §1501
ZPO §228 F
ZPO §228 H4
Das Anbringen und die Zurückweisung (Abweisung) einer negativen Feststellungsklage bewirkt keine Unterbrechung der Verjährung. Träte sonst die Verjährung einer Forderung deshalb ein, weil infolge Anhängigkeit einer negativen Feststellungsklage die Einbringung einer positiven Feststellungsklage - wegen Streitanhängigkeit - nicht möglich war, ist das Rechtsschutzbedürfnis des Anspruchswerbers dadurch gewahrt, dass er einem allfälligen Verjährungseinwand die Repilk der Arglist entgegenhalten kann.
TE OGH 1999-03-23 1 Ob 55/99s
TE OGH 1999-10-28 3 Ob 36/99m
TE OGH 2003-11-19 7 Ob 254/03h
Auch; Veröff: SZ 2003/149
TE OGH 2005-08-31 7 Ob 148/05y
Vgl auch
TE OGH 2005-11-03 6 Ob 100/05g
Vgl auch
TE OGH 2008-11-25 1 Ob 66/08z
TE OGH 2025-01-30 5 Ob 55/24k
Beisatz: Hier: Verstoß gegen Treu und Glauben durch Verjährungseinrede verneint, zumal die negative Feststellungsklage die während des Verfahrens eingetretene Verjährung nicht bewirkte und die Beklagte bereits über einen rechtskräftigen Titel verfügte und Exekution hätte führen können. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111791