Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0111791

Entscheidungsdatum

30.01.2025

Geschäftszahl

1Ob55/99s; 3Ob36/99m; 7Ob254/03h; 7Ob148/05y; 6Ob100/05g; 1Ob66/08z; 5Ob55/24k

Norm

ABGB §1497 G

ABGB §1501

ZPO §228 F

ZPO §228 H4

Rechtssatz

Das Anbringen und die Zurückweisung (Abweisung) einer negativen Feststellungsklage bewirkt keine Unterbrechung der Verjährung. Träte sonst die Verjährung einer Forderung deshalb ein, weil infolge Anhängigkeit einer negativen Feststellungsklage die Einbringung einer positiven Feststellungsklage - wegen Streitanhängigkeit - nicht möglich war, ist das Rechtsschutzbedürfnis des Anspruchswerbers dadurch gewahrt, dass er einem allfälligen Verjährungseinwand die Repilk der Arglist entgegenhalten kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1999-03-23 1 Ob 55/99s

TE OGH 1999-10-28 3 Ob 36/99m

TE OGH 2003-11-19 7 Ob 254/03h

Auch; Veröff: SZ 2003/149

TE OGH 2005-08-31 7 Ob 148/05y

Vgl auch

TE OGH 2005-11-03 6 Ob 100/05g

Vgl auch

TE OGH 2008-11-25 1 Ob 66/08z

TE OGH 2025-01-30 5 Ob 55/24k

Beisatz: Hier: Verstoß gegen Treu und Glauben durch Verjährungseinrede verneint, zumal die negative Feststellungsklage die während des Verfahrens eingetretene Verjährung nicht bewirkte und die Beklagte bereits über einen rechtskräftigen Titel verfügte und Exekution hätte führen können. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111791