OGH
RS0111638
09.03.1999
5Ob227/98p; 7Ob78/06f; 2Ob153/08a; 1Ob131/09k; 5Ob138/09v; 6Ob81/09v; 2Ob1/09z; 10Ob25/09p; 7Ob173/10g; 8Ob124/10h; 7Ob68/11t; 2Ob215/10x; 6Ob24/11i; 7Ob22/12d; 10Ob92/11v; 3Ob109/13w; 7Ob118/13y; 5Ob205/13b; 10Ob28/14m; 7Ob53/14s; 4Ob135/15d; 1Ob146/15z; 6Ob140/18h
KSchG §28 Abs2; UWG §14 A1
Die Weigerung, eine Unterlassungserklärung auch hinsichtlich der Verwendung "sinngleicher Klauseln" abzugeben, nimmt der gleichzeitig abgegebenen Unterlassungserklärung die Eignung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr.
TE OGH 1999-03-09 5 Ob 227/98p
Veröff: SZ 72/42
TE OGH 2006-10-11 7 Ob 78/06f
Vgl auch; Beisatz: Wenn die Beklagte im Verfahren darauf beharrt, dass ein Teil der Klauseln gesetzmäßig Verwendung finde, ist mangels Anbots eines umfassenden vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches weiter die Wiederholungsgefahr gegeben. Aufgrund des Klammerausdruckes kann Paragraph 1336, ABGB nicht unberücksichtigt bleiben. Danach ist bei der Angemessenheitskontrolle einer Konventionalstrafe eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Damit kommt es nicht nur auf den vereinfachten Ausgleich der durch eine Vertragsverletzung entstandenen oder aufgrund bekannter Umstände des jeweiligen Einzelfalls noch entstehenden-materiellen und immateriellen-Gläubigernachteile an, sondern gleichermaßen auch auf den rechtlich schutzwürdigen zusätzlichen Erfüllungsdruck im Gläubigerinteresse. (T1)
Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T2)
TE OGH 2009-09-03 2 Ob 153/08a
Auch; Veröff: SZ 2009/114
TE OGH 2009-11-17 1 Ob 131/09k
Vgl auch; Beisatz: Eine mit der Formulierung einer Ersatzklausel abgegebene Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. (T3)
Beisatz: Darauf, ob sich bei näherer Prüfung die Ersatzklausel als unbedenklich und insbesondere nicht „sinngleich" erweisen würde, kommt es nicht an. (T4)
Veröff: SZ 2009/151
TE OGH 2009-10-13 5 Ob 138/09v
Vgl; Beisatz: Zwar sieht Paragraph 28, Absatz 2, KSchG nicht ausdrücklich vor, dass die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegfallen könne. Allerdings vermag das damit geregelte (fakultative) Abmahnverfahren nur dann seinen Zweck zu erfüllen, wenn andere Formen der formellen oder materiellen Unterwerfung zumindest einen ähnlichen Gewissheitsgrad aufweisen. (T5)
Beisatz: Der Unternehmer muss, will er die Wiederholungsgefahr beseitigen, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. (T6)
Beisatz: Fügt der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln mit einer sinngemäßen „Maßgabe" bei, diese seien mit den inkriminierten Klauseln nicht „sinngleich", daher zulässig und von der Unterlassungserklärung ausgenommen, liegt keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß Paragraph 29, KSchG klageberechtigten Einrichtung vor. Die Wiederholungsgefahr wird dadurch nicht beseitigt und zwar unabhängig davon, ob die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln tatsächlich „sinngleich" sind. (T7)
Veröff: SZ 2009/139
TE OGH 2009-12-18 6 Ob 81/09v
Vgl
TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z
Auch; Beis wie T5; Auch Beis wie T7;
Beisatz: Eine zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignete Unterlassungserklärung liegt nicht vor, wenn die Unterlassungserklärung mit der Ankündigung verknüpft wird, die „konsumentenschutzrechtlich unbedenklichen“ Teile der beanstandeten Klauseln in deren künftigen Neufassung weiter zu verwenden, obgleich der mit der Abmahnung vorprozessual geltend gemachte Unterlassungsanspruch die davon umfassten Klauseln in ihrem gesamten Wortlaut und nicht bloß in einzelnen Worten oder Textteilen betraf. (T8)
Beisatz: Ein auf die „Vertragsstrafevereinbarung“ bezogenen Zusatz in der Unterlassungserklärung, wonach Verstöße gegen die eingegangene Unterlassungsverpflichtung ungeahndet bleiben, bis die klagende Partei erstmals einen solchen Verstoß geltend gemacht hat, bringt deutlich zum Ausdruck, dass es der beklagten Partei am ernstlichen Willen, von künftigen Verstößen gegen eine Unterlassungsverpflichtung Abstand zu nehmen, fehlt und ist daher zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht geeignet. (T9)
Veröff: SZ 2010/41
TE OGH 2011-04-12 10 Ob 25/09p
Auch
TE OGH 2011-05-11 7 Ob 173/10g
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7
TE OGH 2011-07-15 8 Ob 124/10h
Auch
TE OGH 2011-10-12 7 Ob 68/11t
TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x
Auch; Beis wie T5
Veröff: SZ 2012/20
TE OGH 2012-09-11 6 Ob 24/11i
Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß Paragraph 29, KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht „sinngleich“ sind. (T10) Bem: Siehe RS0128187. (T11); Veröff: SZ 2012/87
TE OGH 2012-06-28 7 Ob 22/12d
Vgl
TE OGH 2012-11-20 10 Ob 92/11v
Vgl; Beis wie T10
TE OGH 2013-07-17 3 Ob 109/13w
Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Einschränkung der abgegebenen Unterlassungserklärung gegenüber der verlangten. (T12)
TE OGH 2013-09-04 7 Ob 118/13y
Vgl auch; Auch Beis wie T6; Veröff: SZ 2013/81
TE OGH 2014-03-13 5 Ob 205/13b
Auch; Veröff: SZ 2014/23
TE OGH 2014-07-15 10 Ob 28/14m
Auch
TE OGH 2015-02-18 7 Ob 53/14s
TE OGH 2015-09-22 4 Ob 135/15d
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2015-12-22 1 Ob 146/15z
TE OGH 2018-08-31 6 Ob 140/18h
Ähnlich; Beisatz: Hier: Unterlassungserklärung mit einem Beisatz „Dies schränkt nicht unser Recht ein …“ (T13); Veröff: SZ 2018/66
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111638