Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0111649

Entscheidungsdatum

09.03.1999

Geschäftszahl

5Ob40/99i; 5Ob173/07p; 5Ob137/09x; 5Ob68/12d; 5Ob80/21g

Norm

WGG 1979 in der Fassung 2.WÄG §20 Abs1 Z1 lita; WGG 1979 in der Fassung 2.WÄG §20 Abs1 Z1 litb; WGG 1979 §20a

Rechtssatz

Paragraph 20, Absatz eins, WGG bezweckt im wesentlichen die Klarstellung, welche Normen des WGG welche Bestimmungen des MRG verdrängen. Aus den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b WGG zu entnehmenden negativen und positiven Auflistungen wird klar, um welche Regelungsbereiche es sich dabei handelt und worin die "Unverträglichkeit" von WGG und MRG liegt. Es sind dies im wesentlichen die Bestimmungen der (kostendeckenden) Mietzinsbildung und die damit untrennbar verknüpften Fragen der Erhaltung und Verbesserung, die im WGG gesondert geregelt sind.

Entscheidungstexte

TE OGH 1999-03-09 5 Ob 40/99i

TE OGH 2007-08-28 5 Ob 173/07p

Beisatz: Durch die WRN 1999 wurde mit 1. 9. 1999 der Anwendungsbereich des WGG im Zusammenhang mit der Sanierung größeren Umfangs auf Gebäude ausgedehnt, die nicht von einer gemeinnützigen Gebäudeverwaltung errichtet worden waren und damit dem Paragraph eins, Absatz 3, MRG insoweit materiell derogiert. (T1); Beisatz: Ein automatisches Einpendeln von aufrechten Mietverhältnissen nach dem MRG in die Bestimmungen des WGG fand damit nicht statt, sondern nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 20 a, WGG. (T2)

TE OGH 2009-09-15 5 Ob 137/09x

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: In den weder von Paragraph 20, Abs1 WGG noch (seit 1.9. 1999) von Paragraph 20 a, WGG erfassten Fällen ist das MRG und nicht das WGG anzuwenden, eine Regelungslücke liegt nicht vor. Durch die Ausschließlichkeit dieser Regelung sind auch alle Streitfragen ausgeräumt, die sich im Zusammenhang mit Verweisungen von Förderungsgesetzen auf mietrechtliche Vorschriften ergeben, weil es auf diese Regelungen nicht mehr ankommt. (T3); Beisatz: Die Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips setzt die Anwendbarkeit des WGG voraus, weshalb nicht mit einer planwidrigen Unvollständigkeit im Geltungsbereich von Zinsbildungsvorschriften des MRG argumentiert werden kann. (T4)

TE OGH 2012-09-05 5 Ob 68/12d

Auch

TE OGH 2021-11-25 5 Ob 80/21g

Vgl; nur Beis wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111649