OGH
23.02.1999
4Ob14/99h
UWG §14 A1;
Ein Rechtsschutzanspruch des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklägers auf Hervorhebung seiner eigenen Produkte gegenüber denen des - zu Recht - unterlassungspflichtigen Konkurrenten besteht nicht. Niemand darf die Gerichte unnütz oder gar unlauter benützen oder ein gesetzliches Verfahren zur Verfolgung eigennütziger nicht schutzwürdiger Ziele ausnützen.
TE OGH 1999/02/23 4 Ob 14/99h
RS0111588