Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.1999

Geschäftszahl

4Ob14/99h

Norm

UWG §14 A1;

Rechtssatz

Ein Rechtsschutzanspruch des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklägers auf Hervorhebung seiner eigenen Produkte gegenüber denen des - zu Recht - unterlassungspflichtigen Konkurrenten besteht nicht. Niemand darf die Gerichte unnütz oder gar unlauter benützen oder ein gesetzliches Verfahren zur Verfolgung eigennütziger nicht schutzwürdiger Ziele ausnützen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1999/02/23 4 Ob 14/99h

Rechtssatznummer

RS0111588