OGH
RS0111950
23.02.1999
1Ob58/98f; 6Ob140/16f
KSchG §6 Abs1 Z6; KSchG §6 Abs1 Z7
Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sei der Käufer nur berechtigt, den für die Mängelbehebung notwendigen Aufwand zurückzuhalten, ist eine unzulässige Einschränkung des Zurückbehaltungsrechts des Verbrauchers und damit ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 7, KSchG. Gleiches muß auch für Werkverträge gelten, stellt doch das Konsumentenschutzgesetz nur allgemein auf Paragraph 1052, ABGB ab.
TE OGH 1999-02-23 1 Ob 58/98f
Veröff: SZ 72/25
TE OGH 2017-01-30 6 Ob 140/16f
Beisatz: Hier: Klausel in einer Haftrücklassgarantie, wonach der Haftrücklass nur „bis zur Höhe der tatsächlichen Behebungskosten“ zusteht. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111950