Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0111950

Entscheidungsdatum

23.02.1999

Geschäftszahl

1Ob58/98f; 6Ob140/16f

Norm

KSchG §6 Abs1 Z6; KSchG §6 Abs1 Z7

Rechtssatz

Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sei der Käufer nur berechtigt, den für die Mängelbehebung notwendigen Aufwand zurückzuhalten, ist eine unzulässige Einschränkung des Zurückbehaltungsrechts des Verbrauchers und damit ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 7, KSchG. Gleiches muß auch für Werkverträge gelten, stellt doch das Konsumentenschutzgesetz nur allgemein auf Paragraph 1052, ABGB ab.

Entscheidungstexte

TE OGH 1999-02-23 1 Ob 58/98f

Veröff: SZ 72/25

TE OGH 2017-01-30 6 Ob 140/16f

Beisatz: Hier: Klausel in einer Haftrücklassgarantie, wonach der Haftrücklass nur „bis zur Höhe der tatsächlichen Behebungskosten“ zusteht. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111950