Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0111601

Entscheidungsdatum

04.02.1999

Geschäftszahl

4Ob305/98a; 17Ob14/10y; 4Ob212/11x

Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Rufausbeutung wird nur gewährt, wenn sich der Verletzer an Ruf und Ansehen einer fremden Ware (Leistung) anhängt und diese für den Absatz seiner Ware auszunutzen versucht. Die Assoziationskraft eines Zeichens wird genützt, wenn ein gleiches oder ähnliches Zeichen in einer Weise verwendet wird, die eine gedankliche Verbindung schafft. Eine gedankliche Verbindung wird nicht schon dadurch hergestellt, dass Zeichen in einzelnen Bestandteilen übereinstimmen; maßgebend ist - wie auch bei der Ähnlichkeitsprüfung nach Paragraph 9, UWG - der Gesamteindruck.

Entscheidungstexte

TE OGH 1999-02-04 4 Ob 305/98a

TE OGH 2011-02-16 17 Ob 14/10y

Auch; Beisatz: Das Anlehnen an eine fremde Leistung und Ausnutzen eines guten Rufs ist nicht stets verwerflich, sondern es muss etwas Anstößiges hinzutreten, wie etwa die Zielrichtung, daran zu schmarotzen. (T1)

TE OGH 2012-02-28 4 Ob 212/11x

Vgl auch; Beisatz: Hier: Trikot der Fußball‑Nationalmannschaft. (T2)

Veröff: SZ 2012/28