Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.01.1999

Geschäftszahl

4Ob341/98w

Norm

GmbHG §78 Abs2;

Rechtssatz

Rückständige Leistungen iS des Paragraph 78, Absatz 2, GmbHG sind nur solche, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung des Überganges eines Geschäftsanteiles bereits fällig, aber noch nicht bewirkt sind.

Entscheidungstexte

TE OGH 1999/01/26 4 Ob 341/98w

Veröff: SZ 72/10

Rechtssatznummer

RS0111452