OGH
26.01.1999
4Ob341/98w
GmbHG §78 Abs2;
Rückständige Leistungen iS des Paragraph 78, Absatz 2, GmbHG sind nur solche, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung des Überganges eines Geschäftsanteiles bereits fällig, aber noch nicht bewirkt sind.
TE OGH 1999/01/26 4 Ob 341/98w
Veröff: SZ 72/10
RS0111452