OGH
26.01.1999
4Ob309/98i; 17Ob36/08f
MSchG §55; UWG §1 C5a
Hat die Beklagte als Gehilfin unter sittenwidrigen Umständen verantwortlich mitgewirkt, ist kein Grund ersichtlich, warum sie diese Mitverantwortung nicht auch in Ansehung der Rechnungslegungspflicht zu tragen hätte.
TE OGH 1999/01/26 4 Ob 309/98i
TE OGH 2009/02/24 17 Ob 36/08f
Vgl auch; Beisatz: Passiv legitimiert für den Rechnungslegungsanspruch ist jeder, der an einer Verletzungshandlung verantwortlich mitgewirkt hat, wenn er den aus der Zusammenarbeit mit dem unmittelbaren Täter erzielten Umsatz ermitteln kann vergleiche 4 Ob 309/98i - ERINASOLUM). (T1)
RS0111526