Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.01.1999

Geschäftszahl

4Ob309/98i; 17Ob36/08f

Norm

MSchG §55; UWG §1 C5a

Rechtssatz

Hat die Beklagte als Gehilfin unter sittenwidrigen Umständen verantwortlich mitgewirkt, ist kein Grund ersichtlich, warum sie diese Mitverantwortung nicht auch in Ansehung der Rechnungslegungspflicht zu tragen hätte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1999/01/26 4 Ob 309/98i

TE OGH 2009/02/24 17 Ob 36/08f

Vgl auch; Beisatz: Passiv legitimiert für den Rechnungslegungsanspruch ist jeder, der an einer Verletzungshandlung verantwortlich mitgewirkt hat, wenn er den aus der Zusammenarbeit mit dem unmittelbaren Täter erzielten Umsatz ermitteln kann vergleiche 4 Ob 309/98i - ERINASOLUM). (T1)

Rechtssatznummer

RS0111526