OGH
26.01.1999
4Ob309/98i
UWG §1 C5a;
Zu verlangen ist vom Gehilfen in solchen Fällen zunächst, daß er demjenigen, der nicht offensichtlich unbegründet behauptet, Verletzter eines wettbewerbswidrigen Verhaltens zu sein, an dem der Gehilfe mitgewirkt habe, die Person seines Auftraggebers bekanntgibt, um so eine gerichtliche Inanspruchnahme des verantwortlichen Hauptstörers zu ermöglichen. Darüber hinaus hat er die mitwirkende Tätigkeit an der als wettbewerbsverletzend beanstandeten Handlung sofort einzustellen. Erfüllt der Gehilfe diese Auskunftspflicht nicht oder nur ungenügend (wobei allfällige Unklarheiten zu seinen Lasten gehen) oder setzt er seine Tätigkeit für den Auftraggeber unverändert fort, kann er seine eigene wettbewerbsrechtliche Haftung gegenüber dem Verletzten nicht mit der Einrede ausschließen, er habe im entgeltlichen Auftrag eines Dritten gehandelt. Gibt der Gehilfe hingegen seinen Auftraggeber bekannt, ist weitere Voraussetzung seiner eigenen Haftung (nach den oben dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung zur Gehilfenhaftung), daß er mindestens jene Tatumstände kennt, die eine Beeinflussung der Marktverhältnisse zum Nachteil der Mitbewerber seines Auftraggebers hervorrufen. Dem Kennen dieser Umstände ist das vorwerfbare Nicht-Kennen gleichzuhalten, das dann vorliegt, wenn der Gehilfe nach den Umständen des einzelnen Falles gehalten gewesen wäre, sich nähere Kenntnis über das Vorliegen solcher Tatumstände zu verschaffen, aber trotz ausreichender Verdachtsmomente vor einem (ihm als möglich erscheinenden) wettbewerbswidrigen Verhalten seines Auftraggebers bewußt die Augen verschlossen hat.
TE OGH 1999/01/26 4 Ob 309/98i
RS0111525