Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.01.1999

Geschäftszahl

4Ob308/98i

Norm

UWG §1 C5a;

Rechtssatz

Werden entgeltliche Dienstleistungen (hier: im Wege des outsourcing) erbracht, steht die Verfolgung des eigenen wirtschaftlichen Interesses des Auftragnehmers gegenüber dem Eingriff in die Wettbewerbslage zwischen dem (häufig branchenfremden) Auftragnehmer und seinen Mitbewerbern so sehr im Vordergrund, daß die damit zwangsläufig verbundene Förderung fremden Wettbewerbs regelmäßig nur eine unbeabsichtigte Nebenwirkung ist; eine "Gehilfen"-Tätigkeit iS einer bewußten Förderung des unmittelbaren Täters liegt dann aber nicht vor. Selbst wenn dem Wettbewerber diese Auswirkung bewußt ist, reicht dies für die Annahme einer Wettbewerbsförderungsabsicht nicht aus.

Entscheidungstexte

TE OGH 1999/01/26 4 Ob 308/98i

Rechtssatznummer

RS0111523