OGH
15.12.1998
14Os116/98
StGB §74 Z5;
Auch nach Ausscheiden der Strafbestimmung des Ehebruchs (Paragraph 194, StGB) aus dem Rechtsbestand bringt der Vorwurf eines ehebrecherischen Umgangs, durch welchen der Ehemann vor seiner Ehefrau kompromittiert wird, einen Verlust an gesellschaftlicher Wertschätzung mit sich. Die Ankündigung, die Ehegattin über ein ehebrecherisches Verhältnis zu informieren, kann daher gefährliche Drohung mit einer Verletzung an Ehre begründen.
TE OGH 1998/12/15 14 Os 116/98
RS0111352