Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0111201

Entscheidungsdatum

15.12.1998

Geschäftszahl

5Ob199/98w; 5Ob5/00x; 5Ob180/00g; 5Ob216/00a; 5Ob293/01a; 5Ob99/15t; 5Ob71/16a; 5Ob74/17v; 5Ob242/18a; 5Ob158/18y; 5Ob128/20i; 5Ob115/21d; 5Ob143/21x; 5Ob100/21y

Norm

MRG in der Fassung 3. WÄG §16 Abs4

Rechtssatz

Die in Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz MRG für die Zulässigkeit eines Lagezuschlags geforderte schriftliche Bekanntgabe der maßgebenden Umstände für die Berechtigung eines solchen Zuschlags ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Mieters, die eine Überprüfbarkeit der Berechtigung eines solchen Zuschlags ermöglichen soll. Daher kann das Verständnis einer in diesem Zusammenhang gewählten Formulierung nur vom Empfängerhorizont her beurteilt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-12-15 5 Ob 199/98w

TE OGH 2000-01-25 5 Ob 5/00x

Auch; nur: Die in Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz MRG für die Zulässigkeit eines Lagezuschlags geforderte schriftliche Bekanntgabe der maßgebenden Umstände für die Berechtigung eines solchen Zuschlags ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Mieters, die eine Überprüfbarkeit der Berechtigung eines solchen Zuschlags ermöglichen soll. (T1)

TE OGH 2000-07-13 5 Ob 180/00g

Auch; nur T1; Beisatz: Erfordert es, (wenigstens) schlagwortartig entsprechende, den Wohnwert eines Hauses beeinflussende Kriterien im Mietvertrag anzuführen (5 Ob 199/98w). (T2)

TE OGH 2000-09-26 5 Ob 216/00a

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Entscheidung über die Zuerkennung und Bemessung eines Lagezuschlages ist immer an den Umständen des Einzelfalls und der jeweils herrschenden Verkehrsanschauung zu orientieren. (T3)

TE OGH 2001-12-18 5 Ob 293/01a

Vgl; Beisatz: Die Frage, welcher Zuschlag zum Richtwertmietzins für die "Grünruhelage" einer Wohnung und die Möglichkeit der Gartenbenützung gebührt, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. (T4)

TE OGH 2015-10-30 5 Ob 99/15t

Auch; Veröff: SZ 2015/122

TE OGH 2016-09-29 5 Ob 71/16a

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/105

TE OGH 2017-11-20 5 Ob 74/17v

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/131

TE OGH 2019-03-20 5 Ob 242/18a

Vgl; Beis wie T3

TE OGH 2019-06-13 5 Ob 158/18y

Beis wie T2

TE OGH 2020-09-02 5 Ob 128/20i

Vgl; Beis wie T3

TE OGH 2021-09-23 5 Ob 115/21d

nur T1

TE OGH 2021-09-28 5 Ob 143/21x

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

TE OGH 2021-10-07 5 Ob 100/21y

nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111201