OGH
RS0111201
15.12.1998
5Ob199/98w; 5Ob5/00x; 5Ob180/00g; 5Ob216/00a; 5Ob293/01a; 5Ob99/15t; 5Ob71/16a; 5Ob74/17v; 5Ob242/18a; 5Ob158/18y; 5Ob128/20i; 5Ob115/21d; 5Ob143/21x; 5Ob100/21y
MRG in der Fassung 3. WÄG §16 Abs4
Die in Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz MRG für die Zulässigkeit eines Lagezuschlags geforderte schriftliche Bekanntgabe der maßgebenden Umstände für die Berechtigung eines solchen Zuschlags ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Mieters, die eine Überprüfbarkeit der Berechtigung eines solchen Zuschlags ermöglichen soll. Daher kann das Verständnis einer in diesem Zusammenhang gewählten Formulierung nur vom Empfängerhorizont her beurteilt werden.
TE OGH 1998-12-15 5 Ob 199/98w
TE OGH 2000-01-25 5 Ob 5/00x
Auch; nur: Die in Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz MRG für die Zulässigkeit eines Lagezuschlags geforderte schriftliche Bekanntgabe der maßgebenden Umstände für die Berechtigung eines solchen Zuschlags ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Mieters, die eine Überprüfbarkeit der Berechtigung eines solchen Zuschlags ermöglichen soll. (T1)
TE OGH 2000-07-13 5 Ob 180/00g
Auch; nur T1; Beisatz: Erfordert es, (wenigstens) schlagwortartig entsprechende, den Wohnwert eines Hauses beeinflussende Kriterien im Mietvertrag anzuführen (5 Ob 199/98w). (T2)
TE OGH 2000-09-26 5 Ob 216/00a
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Entscheidung über die Zuerkennung und Bemessung eines Lagezuschlages ist immer an den Umständen des Einzelfalls und der jeweils herrschenden Verkehrsanschauung zu orientieren. (T3)
TE OGH 2001-12-18 5 Ob 293/01a
Vgl; Beisatz: Die Frage, welcher Zuschlag zum Richtwertmietzins für die "Grünruhelage" einer Wohnung und die Möglichkeit der Gartenbenützung gebührt, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. (T4)
TE OGH 2015-10-30 5 Ob 99/15t
Auch; Veröff: SZ 2015/122
TE OGH 2016-09-29 5 Ob 71/16a
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/105
TE OGH 2017-11-20 5 Ob 74/17v
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/131
TE OGH 2019-03-20 5 Ob 242/18a
Vgl; Beis wie T3
TE OGH 2019-06-13 5 Ob 158/18y
Beis wie T2
TE OGH 2020-09-02 5 Ob 128/20i
Vgl; Beis wie T3
TE OGH 2021-09-23 5 Ob 115/21d
nur T1
TE OGH 2021-09-28 5 Ob 143/21x
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
TE OGH 2021-10-07 5 Ob 100/21y
nur T1; Beis wie T2
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111201