Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0111231

Entscheidungsdatum

15.12.1998

Geschäftszahl

1Ob318/98s; 5Ob94/21s

Norm

ABGB §880a B

Rechtssatz

Wer behauptet, Begünstigter zu sein, hat die dafür sprechenden Umstände auf eine auch von der Warte der Garantiebank aus völlig unbedenkliche Weise darzutun; gerade dieser Verpflichtung kommt der Abrufende nicht nach, wenn er sich von der Bezeichnung des Begünstigten in der - so in Auftrag gegebenen - Garantieerklärung deutlich unterscheidet und die Garantie zudem auch noch von jemandem in Anspruch genommen wurde, der sich so bezeichnet wie in der Garantieurkunde.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-12-15 1 Ob 318/98s

TE OGH 2021-08-05 5 Ob 94/21s

Vgl; nur: Wer behauptet, Begünstigter zu sein, hat die dafür sprechenden Umstände auf eine – auch vom Standpunkt der Garantiebank gesehen – unbedenkliche Weise darzutun. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111231