OGH
RS0111231
15.12.1998
1Ob318/98s; 5Ob94/21s
ABGB §880a B
Wer behauptet, Begünstigter zu sein, hat die dafür sprechenden Umstände auf eine auch von der Warte der Garantiebank aus völlig unbedenkliche Weise darzutun; gerade dieser Verpflichtung kommt der Abrufende nicht nach, wenn er sich von der Bezeichnung des Begünstigten in der - so in Auftrag gegebenen - Garantieerklärung deutlich unterscheidet und die Garantie zudem auch noch von jemandem in Anspruch genommen wurde, der sich so bezeichnet wie in der Garantieurkunde.
TE OGH 1998-12-15 1 Ob 318/98s
TE OGH 2021-08-05 5 Ob 94/21s
Vgl; nur: Wer behauptet, Begünstigter zu sein, hat die dafür sprechenden Umstände auf eine – auch vom Standpunkt der Garantiebank gesehen – unbedenkliche Weise darzutun. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111231