Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.12.1998

Geschäftszahl

9ObA157/98y; 8ObA220/98f; 9ObA61/02i; 8ObA106/03a; 9ObA102/03w

Norm

ABGB §1486 Z5;

ARG §6 Abs5;

Rechtssatz

Für den Ersatzanspruch sind die allgemeinen Verjährungsregelungen anzuwenden, wonach der Anspruch nach drei Jahren ab Fälligkeit verjährt. Mangels einer Vereinbarung über die Konsumation der Ersatzruhezeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 5, ARG ist die Fälligkeit der Ersatzruhezeiten, die an die Stelle der Wochenendruhezeiten getreten sind, jeweils mit den im gleichen Umfang zu berechnenden Zeiten vor Beginn der nächstfolgenden wöchentlichen Ruhezeit gegeben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998/12/09 9 ObA 157/98y

Veröff: SZ 71/205

TE OGH 1999/08/26 8 ObA 220/98f

TE OGH 2002/10/02 9 ObA 61/02i

nur: Für den Ersatzanspruch sind die allgemeinen Verjährungsregelungen anzuwenden, wonach der Anspruch nach drei Jahren ab Fälligkeit verjährt. (T1)

TE OGH 2003/12/18 8 ObA 106/03a

nur T1; Beisatz: Es gilt daher §1501 ABGB. (T2)

TE OGH 2004/03/17 9 ObA 102/03w

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Abgeltung von Ruhepausen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AZG. (T3)

Rechtssatznummer

RS0111395