OGH
26.11.1998
6Ob244/98w; 6Ob284/00h; 6Ob238/02x; 6Ob92/04d; 4Ob3/05b; 6Ob250/06t
ABGB §1330 BI;
UWG §7;
Wenn der Verletzte die Unterlassung einer rufschädigenden Behauptung des Täters begehrt, ist das Klagebegehren vom Sachverhalt nicht gedeckt, wenn die bekämpfte Äußerung in einem Zitat einer Gerichtsentscheidung bestand und sich die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung nur aus der Unvollständigkeit des Zitats durch Weglassen der wesentlichen Enscheidungsbegründung ergibt.
TE OGH 1998/11/26 6 Ob 244/98w
TE OGH 2000/12/14 6 Ob 284/00h
Vgl auch; Beisatz: Die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung kann auch in der Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts liegen, wodurch ein falscher Eindruck erweckt wird. (T1)
TE OGH 2002/10/10 6 Ob 238/02x
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2004/09/23 6 Ob 92/04d
Vgl
TE OGH 2005/04/26 4 Ob 3/05b
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Unvollständige Äußerungen, die einen unrichtigen Gesamteindruck hervorrufen, sind auch dann unwahr iSd Paragraph 7, UWG, wenn sie isoliert gesehen zutreffen. (T2)
TE OGH 2006/11/30 6 Ob 250/06t
Auch; Beis ähnlich wie T1
RS0111212