Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.11.1998

Geschäftszahl

6Ob244/98w; 6Ob284/00h; 6Ob238/02x; 6Ob92/04d; 4Ob3/05b; 6Ob250/06t

Norm

ABGB §1330 BI;

UWG §7;

Rechtssatz

Wenn der Verletzte die Unterlassung einer rufschädigenden Behauptung des Täters begehrt, ist das Klagebegehren vom Sachverhalt nicht gedeckt, wenn die bekämpfte Äußerung in einem Zitat einer Gerichtsentscheidung bestand und sich die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung nur aus der Unvollständigkeit des Zitats durch Weglassen der wesentlichen Enscheidungsbegründung ergibt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998/11/26 6 Ob 244/98w

TE OGH 2000/12/14 6 Ob 284/00h

Vgl auch; Beisatz: Die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung kann auch in der Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts liegen, wodurch ein falscher Eindruck erweckt wird. (T1)

TE OGH 2002/10/10 6 Ob 238/02x

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2004/09/23 6 Ob 92/04d

Vgl

TE OGH 2005/04/26 4 Ob 3/05b

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Unvollständige Äußerungen, die einen unrichtigen Gesamteindruck hervorrufen, sind auch dann unwahr iSd Paragraph 7, UWG, wenn sie isoliert gesehen zutreffen. (T2)

TE OGH 2006/11/30 6 Ob 250/06t

Auch; Beis ähnlich wie T1

Rechtssatznummer

RS0111212