Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0111045

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Geschäftszahl

10ObS193/98z; 10ObS247/98s; 9Ob56/12v; 10ObS33/23k

Norm

ASVG §133 Abs2

B-KUVG §62 Abs2

Rechtssatz

Die Vornahme einer extrakorporalen Fertilisation (In-vitro-Fertilisation) zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bei einer sterilen Frau stellt keine Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, ASVG dar. Der regelwidrige Körperzustand einer sterilen Frau besteht nicht im Fehlen einer Schwangerschaft, sondern in der Unfähigkeit zur Empfängnis; dieser Zustand wird durch die In-vitro-Fertilisation nicht beeinflusst. Die mit dieser Behandlung allein bezweckte Erfüllung des Kinderwunsches kann nicht der Risikosphäre der sozialen Krankenversicherung zugerechnet werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-11-24 10 ObS 193/98z

Veröff: SZ 71/199

TE OGH 1998-12-15 10 ObS 247/98s

TE OGH 2013-01-29 9 Ob 56/12v

Vgl auch; Bem: Siehe nunmehr das IVF-Fonds-Gesetz. (T1)

TE OGH 2023-04-25 10 ObS 33/23k

vergleiche aber; Beisatz: Hier: Erstattung der Kosten einer Behandlung mit dem Medikament „Ig VENA“. (T2)

Beisatz: Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung bloß deswegen ausscheidet, weil eine Behandlung in einem (zeitlichen oder ursächlichen) Zusammenhang mit einer In-vitro-Fertilisation steht. Ein Kostenersatz ist in diesen Fällen vielmehr nur ausgeschlossen, soweit damit kein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand beeinflusst wird. (T3)

Beisatz: Daran ändert auch das IVF-Fonds-Gesetz nichts. (T4)

Beisatz: Es kommt dabei nicht darauf an, ob bei Beginn der Behandlung bzw bei der ersten Behandlung bereits ein positiver Schwangerschaftstest oder überhaupt eine Schwangerschaft vorlag, ist damit doch nicht gesagt, dass diese Behandlung nicht gleichermaßen dem Zweck dienen hätte können, einen späteren Abort zu verhindern. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111045