OGH
RS0111150
23.06.2026
1Ob256/98y; 1Ob109/00m; 7Ob44/02z; 9ObA112/04t; 3Ob129/05z; 4Ob42/18g; 1Ob37/18z; 6Ob97/21i; 3Ob69/26g
ZPO §234
ZPO §411 Bc
Die Erstreckung der Wirkungen der materiellen Rechtskraft auf Einzelrechtsnachfolger ist eine Funktion des Rechtsübergangs an sich. Sie bedarf keines weiteren konstitutiven Akts. Soweit die Rechtskraft eines Urteils unmittelbar für und gegen die Rechtsnachfolger der Prozessparteien wirkt, ist damit auch die mangelnde Identität zwischen den Parteien und ihren Sukzessoren aufgehoben. Eine neue Klage des Rechtsnachfolgers beziehungsweise gegen diesen löst daher im Verhältnis zur anderen Partei des Vorprozesses auch die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft aus, soweit der Klagegrund beziehungsweise Einwendungsgrund innerhalb der objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft liegt.
TE OGH 1998-11-24 1 Ob 256/98y
Veröff: SZ 71/197
TE OGH 2001-01-30 1 Ob 109/00m
Auch; Beisatz: Hier: Erbe muss die Wirkungen der Rechtskraft der gegen die Verlassenschaft ergangenen Entscheidung sowie die sonstigen prozessualen Bindungen gegen sich gelten lassen. (T1)
TE OGH 2002-06-26 7 Ob 44/02z
Auch; nur: Die Erstreckung der Wirkungen der materiellen Rechtskraft auf Einzelrechtsnachfolger ist eine Funktion des Rechtsübergangs an sich. (T2)
TE OGH 2004-12-01 9 ObA 112/04t
Auch; nur T2
TE OGH 2005-08-24 3 Ob 129/05z
TE OGH 2018-03-22 4 Ob 42/18g
Vgl
TE OGH 2018-07-17 1 Ob 37/18z
Vgl auch
TE OGH 2021-11-15 6 Ob 97/21i
TE OGH 2026-06-23 3 Ob 69/26g
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111150