Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0111150

Entscheidungsdatum

23.06.2026

Geschäftszahl

1Ob256/98y; 1Ob109/00m; 7Ob44/02z; 9ObA112/04t; 3Ob129/05z; 4Ob42/18g; 1Ob37/18z; 6Ob97/21i; 3Ob69/26g

Norm

ZPO §234

ZPO §411 Bc

Rechtssatz

Die Erstreckung der Wirkungen der materiellen Rechtskraft auf Einzelrechtsnachfolger ist eine Funktion des Rechtsübergangs an sich. Sie bedarf keines weiteren konstitutiven Akts. Soweit die Rechtskraft eines Urteils unmittelbar für und gegen die Rechtsnachfolger der Prozessparteien wirkt, ist damit auch die mangelnde Identität zwischen den Parteien und ihren Sukzessoren aufgehoben. Eine neue Klage des Rechtsnachfolgers beziehungsweise gegen diesen löst daher im Verhältnis zur anderen Partei des Vorprozesses auch die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft aus, soweit der Klagegrund beziehungsweise Einwendungsgrund innerhalb der objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft liegt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-11-24 1 Ob 256/98y

Veröff: SZ 71/197

TE OGH 2001-01-30 1 Ob 109/00m

Auch; Beisatz: Hier: Erbe muss die Wirkungen der Rechtskraft der gegen die Verlassenschaft ergangenen Entscheidung sowie die sonstigen prozessualen Bindungen gegen sich gelten lassen. (T1)

TE OGH 2002-06-26 7 Ob 44/02z

Auch; nur: Die Erstreckung der Wirkungen der materiellen Rechtskraft auf Einzelrechtsnachfolger ist eine Funktion des Rechtsübergangs an sich. (T2)

TE OGH 2004-12-01 9 ObA 112/04t

Auch; nur T2

TE OGH 2005-08-24 3 Ob 129/05z

TE OGH 2018-03-22 4 Ob 42/18g

Vgl

TE OGH 2018-07-17 1 Ob 37/18z

Vgl auch

TE OGH 2021-11-15 6 Ob 97/21i

TE OGH 2026-06-23 3 Ob 69/26g

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111150