OGH
24.11.1998
1Ob121/98w; 6Ob305/05d
ABGB §884;
ABGB §897;
ABGB §1400 A;
Scheckeinlösungsabk §1;
Scheckeinlösungsabk §2 Z2;
Scheckeinlösungsabk §2 Z3;
a) Die Einlösungszusage nach dem Scheckeinlösungs-Abkommen in der Fassung 1995 ist die mit dem Scheck verbundene bürgerlich-rechtliche Anweisung.
b) Die Scheckeinlösungszusage kann auch unter einer aufschiebenden Bedingung abgegeben werden.
c) Die Einhaltung der Formvorschrift des Paragraph 2, Ziffer 3, des Scheckeinlösungs-Abkommens ist keine Gültigkeitsvoraussetzung für die bereits vorher abgegebene Einlösungszusage der bezogenen Bank, sondern eine bloße Ordnungsvorschrift.
TE OGH 1998/11/24 1 Ob 121/98w
Veröff: SZ 71/193
TE OGH 2006/02/16 6 Ob 305/05d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine auffallende Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht eine wirksame Annahme einer Anweisung (Akkreditiv) wegen der grundsätzlichen Zulässigkeit von einschränkenden Bedindungen bejaht. (T1)
RS0111205