Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.11.1998

Geschäftszahl

1Ob121/98w; 6Ob305/05d

Norm

ABGB §884;

ABGB §897;

ABGB §1400 A;

Scheckeinlösungsabk §1;

Scheckeinlösungsabk §2 Z2;

Scheckeinlösungsabk §2 Z3;

Rechtssatz

a) Die Einlösungszusage nach dem Scheckeinlösungs-Abkommen in der Fassung 1995 ist die mit dem Scheck verbundene bürgerlich-rechtliche Anweisung.

b) Die Scheckeinlösungszusage kann auch unter einer aufschiebenden Bedingung abgegeben werden.

c) Die Einhaltung der Formvorschrift des Paragraph 2, Ziffer 3, des Scheckeinlösungs-Abkommens ist keine Gültigkeitsvoraussetzung für die bereits vorher abgegebene Einlösungszusage der bezogenen Bank, sondern eine bloße Ordnungsvorschrift.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998/11/24 1 Ob 121/98w

Veröff: SZ 71/193

TE OGH 2006/02/16 6 Ob 305/05d

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine auffallende Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht eine wirksame Annahme einer Anweisung (Akkreditiv) wegen der grundsätzlichen Zulässigkeit von einschränkenden Bedindungen bejaht. (T1)

Rechtssatznummer

RS0111205