OGH
RS0111375
10.11.1998
4Ob280/98z; 4Ob155/03b; 4Ob232/17x
ZPO §266 B; GMG §41; PatG 1970 §147 Abs1
Macht demnach der Kläger einen auf eine Patentverletzung gegründeten Unterlassungsanspruch gemäß Paragraph 147, Absatz eins, PatG geltend, hat er zunächst sein Patentrecht und eine Eingriffshandlung des Beklagten zu beweisen. Dem Beklagten obliegt sodann der Gegenbeweis, daß er sein Recht zur Vornahme der Eingriffshandlung daraus ableitet, selbst Patentinhaber oder dessen Lizenznehmer oder aber deren Vertragspartner zu sein. Ist danach der gültige Abschluß eines Lizenzvertrages erwiesen, obliegt es wiederum dem Kläger, der sich auf ein Erlöschen des Lizenzvertrages als Dauerschuldverhältnis infolge vorzeitiger Aufkündigung aus wichtigem Grund beruft vergleiche dazu 7 Ob 515/95), den Beweis für diese (seinen geltend gemachten Unterlassungsanspruch begründende) Prozeßbehauptung zu erbringen.
TE OGH 1998-11-10 4 Ob 280/98z
TE OGH 2003-08-19 4 Ob 155/03b
Vgl auch; Beisatz: Ebenso wie für einen bestimmten Patentinhaber entsteht auch für den Inhaber eines Gebrauchsmusters ein Unterlassungsanspruch, wenn ohne dessen Zustimmung im Schutzbereich, im Geltungsgebiet und während der Wirkungsdauer des Gebrauchsmusters Handlungen, die dem Inhaber des Gebrauchsmusters vorbehalten sind, durch einen anderen vorgenommen werden, der sich dabei nicht auf ein eigenes Benutzungsrecht stützen kann. Der Kläger, der einen auf eine Verletzung des Gebrauchsmusters gegründeten Unterlassungsanspruch gem Paragraph 41, GebrauchsmusterG (GMG) geltend macht, hat nach allgemeinen Beweislastregeln sein Gebrauchsmusterrecht und eine Eingriffshandlung des Beklagten zu beweisen. (T1); Veröff: SZ 2003/93
TE OGH 2018-05-29 4 Ob 232/17x
Auch; nur: Macht demnach der Kläger einen auf eine Patentverletzung gegründeten Anspruch geltend, hat er zunächst sein Patentrecht und eine Eingriffshandlung des Beklagten zu beweisen. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111375