OGH
RS0111135
30.10.1998
1Ob77/98z; 1Ob231/03g; 1Ob64/08f; 1Ob138/19d
AHG §1 Cc; AHG §3 Cd3; AVG §13a; AVG §61; EisbG §33; WRG §32 Abs5; WRG §137
Die Belehrungspflicht im Sinn des Paragraph 13 a, AVG ist ausdrücklich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auch auf die Belehrung in der Sache selbst. Sie hat nicht etwa zum Inhalt, eine Partei darüber zu belehren, welche Anträge sie zu stellen hat, um alle gesetzlich erforderlichen Bewilligungen zum Bau beziehungsweise Betrieb von Anlagen zu erreichen.
TE OGH 1998-10-30 1 Ob 77/98z
Veröff: SZ 71/182
TE OGH 2004-08-12 1 Ob 231/03g
nur: Die Belehrungspflicht im Sinn des Paragraph 13 a, AVG ist ausdrücklich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auch auf die Belehrung in der Sache selbst. (T1); Beisatz: Die Belehrungspflicht darf nicht überspannt werden. (T2); Beisatz: Hier: Eine Belehrung dahingehend, dass eine - wenngleich nicht erfolgversprechende - Berufung dennoch erhoben werden soll, um sich so den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu wahren, würde den Rahmen des Paragraph 13 a, AVG sprengen. (T3); Veröff: SZ 2004/118
TE OGH 2008-09-16 1 Ob 64/08f
Auch; Beisatz: Es ist grundsätzlich nicht Sache einer Behörde, die um die Erteilung einer bestimmten Bewilligung angegangen wird, den Antragsteller anzuleiten, dass er die noch erforderlichen weiteren Bewilligungen erwirken müsse, oder diesen darüber zu belehren, wie sein Ansuchen inhaltlich zu gestalten sei, um diese weiteren Bewilligungen problemlos zu erlangen. (T4); Veröff: SZ 2008/130
TE OGH 2019-10-23 1 Ob 138/19d
Auch; Beis wie T4
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111135