Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0111135

Entscheidungsdatum

30.10.1998

Geschäftszahl

1Ob77/98z; 1Ob231/03g; 1Ob64/08f; 1Ob138/19d

Norm

AHG §1 Cc; AHG §3 Cd3; AVG §13a; AVG §61; EisbG §33; WRG §32 Abs5; WRG §137

Rechtssatz

Die Belehrungspflicht im Sinn des Paragraph 13 a, AVG ist ausdrücklich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auch auf die Belehrung in der Sache selbst. Sie hat nicht etwa zum Inhalt, eine Partei darüber zu belehren, welche Anträge sie zu stellen hat, um alle gesetzlich erforderlichen Bewilligungen zum Bau beziehungsweise Betrieb von Anlagen zu erreichen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-10-30 1 Ob 77/98z

Veröff: SZ 71/182

TE OGH 2004-08-12 1 Ob 231/03g

nur: Die Belehrungspflicht im Sinn des Paragraph 13 a, AVG ist ausdrücklich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auch auf die Belehrung in der Sache selbst. (T1); Beisatz: Die Belehrungspflicht darf nicht überspannt werden. (T2); Beisatz: Hier: Eine Belehrung dahingehend, dass eine - wenngleich nicht erfolgversprechende - Berufung dennoch erhoben werden soll, um sich so den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu wahren, würde den Rahmen des Paragraph 13 a, AVG sprengen. (T3); Veröff: SZ 2004/118

TE OGH 2008-09-16 1 Ob 64/08f

Auch; Beisatz: Es ist grundsätzlich nicht Sache einer Behörde, die um die Erteilung einer bestimmten Bewilligung angegangen wird, den Antragsteller anzuleiten, dass er die noch erforderlichen weiteren Bewilligungen erwirken müsse, oder diesen darüber zu belehren, wie sein Ansuchen inhaltlich zu gestalten sei, um diese weiteren Bewilligungen problemlos zu erlangen. (T4); Veröff: SZ 2008/130

TE OGH 2019-10-23 1 Ob 138/19d

Auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111135