OGH
RS0111216
31.05.2023
9ObA264/98h; 9ObA46/04m; 9ObA177/07f; 8ObA69/09v; 8ObA27/09t; 6Ob246/10k; 9ObA48/17z; 8ObA6/21x; 9ObA9/23y
GleichbehandlungsG §2a Abs9
GlBG §12 Abs12
GlBG §26 Abs12
EWG-RL 76/207/EWG - Gleichbehandlungsrichtlinie 376L0207 allg
Der Nachweis, der Bewerber hätte die zu besetzende Position auch ohne Diskriminierung nicht erhalten, obliegt dem Arbeitgeber (Entscheidung Draehmpaehl Rz 36). Dieser Grundsatz beruht auf der Überlegung, dass nur der Arbeitgeber Überblick über die individuellen Voraussetzungen sämtlicher Bewerber haben kann.
TE OGH 1998-10-21 9 ObA 264/98h
Veröff: SZ 71/174
TE OGH 2004-07-07 9 ObA 46/04m
Auch; nur: Der Nachweis, der Bewerber hätte die zu besetzende Position auch ohne Diskriminierung nicht erhalten, obliegt dem Arbeitgeber. (T1)
Beisatz: Bei richtlinienkonformer Interpretation ist Paragraph 2 a, Absatz 9, GlBG dahin zu verstehen, dass es - sofern dem Kläger die Glaubhaftmachung eines Diskriminierungstatbestandes gelingt - am Arbeitgeber liegt, zu beweisen, dass er tatsächlich nicht diskriminiert hat. (T2)
TE OGH 2008-07-09 9 ObA 177/07f
Auch; Beisatz: Auch vom Gemeinschaftsrecht wird keine Umkehr der Beweislast im technischen Sinn, sondern eine angemessene Beweislastverlagerung gefordert. (T3)
Veröff: SZ 2008/101
TE OGH 2009-12-21 8 ObA 69/09v
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Erst dann, wenn dem Bewerber die Glaubhaftmachung von Umständen gelungen ist, die einen Zusammenhang zwischen Ablehnung der Bewerbung und dem Geschlecht oder einem anderen Diskriminierungstatbestand indizieren, wird die „Beweislast" auf den Arbeitgeber verlagert. (T4)
Beisatz: Hier: Paragraph 20 a, B-GlBG. (T5)
TE OGH 2010-02-18 8 ObA 27/09t
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, B-GBG. (T6)
TE OGH 2011-07-18 6 Ob 246/10k
Vgl auch
TE OGH 2017-07-25 9 ObA 48/17z
Auch; Beis wie T5
TE OGH 2021-12-17 8 ObA 6/21x
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Paragraph 12, Absatz 12, GlBG. (T7)
TE OGH 2023-05-31 9 ObA 9/23y
vgl; nur T1
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111216