Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0110896

Entscheidungsdatum

20.10.1998

Geschäftszahl

4Ob227/98f; 4Ob129/13v

Norm

UWG §1 D1g

Rechtssatz

In der Frage der Zulässigkeit eines Vorspanngebots kommt es nicht in erster Linie auf das mathematische Verhältnis zwischen Aktionspreis und handelsüblichem Preis für die Nebenware, sondern vielmehr allein darauf an, ob das Angebot geeignet ist, den Konsumenten infolge eines übersteigerten Anlockeffektes zum Erwerb des besonders günstig angebotenen Vorspannartikels ohne sachliche Prüfung der angebotenen Hauptware zu bewegen. Es sind daher Sachverhalte denkbar, in denen die Sittenwidrigkeit eines Vorspannangebotes infolge fehlenden übersteigerten Kaufanreizes auch dann noch zu verneinen ist, wenn der Gesamtpreis der gekoppelten Waren (geringfügig) unter dem handelsüblichen Preis der Nebenware liegt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-10-20 4 Ob 227/98f

TE OGH 2013-10-22 4 Ob 129/13v

Vgl aber; Bem: Die allein mit Wertrelationen begründete Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Vorspannangeboten wird nicht aufrecht erhalten; siehe nunmehr RS0129064. (T1); Veröff: SZ 2013/96

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110896