OGH
RS0110896
20.10.1998
4Ob227/98f; 4Ob129/13v
UWG §1 D1g
In der Frage der Zulässigkeit eines Vorspanngebots kommt es nicht in erster Linie auf das mathematische Verhältnis zwischen Aktionspreis und handelsüblichem Preis für die Nebenware, sondern vielmehr allein darauf an, ob das Angebot geeignet ist, den Konsumenten infolge eines übersteigerten Anlockeffektes zum Erwerb des besonders günstig angebotenen Vorspannartikels ohne sachliche Prüfung der angebotenen Hauptware zu bewegen. Es sind daher Sachverhalte denkbar, in denen die Sittenwidrigkeit eines Vorspannangebotes infolge fehlenden übersteigerten Kaufanreizes auch dann noch zu verneinen ist, wenn der Gesamtpreis der gekoppelten Waren (geringfügig) unter dem handelsüblichen Preis der Nebenware liegt.
TE OGH 1998-10-20 4 Ob 227/98f
TE OGH 2013-10-22 4 Ob 129/13v
Vgl aber; Bem: Die allein mit Wertrelationen begründete Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Vorspannangeboten wird nicht aufrecht erhalten; siehe nunmehr RS0129064. (T1); Veröff: SZ 2013/96
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110896