Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0110820

Entscheidungsdatum

13.10.1998

Geschäftszahl

10Ob192/98b; 6Ob263/08g; 6Ob26/11h; 1Ob239/16b; 3Ob244/19g; 5Ob58/22y

Norm

ABGB §932 IIb; ABGB §932 IId; ABGB §932 IIIa; ZPO §502 Abs1 L

Rechtssatz

Der Mangel des baurechtlichen Konsenses kann den Wandlungsanspruch begründen. Zweifellos ist der Mangel wesentlich, wenn er einen bedeutenden Teil des Gebäudes betrifft und dessen geplante Erweiterung verhindert. Ob dies zutrifft, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Der Mangel stellt einen unbehebbaren Rechtsmangel des öffentlichen Rechtes dar, wenn die fehlende behördliche Bewilligung nicht nachgetragen werden könnte (JBl 1987, 383).

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-10-13 10 Ob 192/98b

TE OGH 2009-07-02 6 Ob 263/08g

Auch; Beisatz: Die 2001 von den Klägern vom Beklagten gekaufte Liegenschaft samt darauf errichteten Bauten war mangelhaft, weil die am 4. 11. 1953 auf Widerruf erteilte Baugenehmigung des straßenseitigen Teils des Wohngebäudes mit 31. 12. 1974 erloschen war. Nach den Feststellungen des Erstgerichts war das Gebäude auch ohne die - von den Klägern am 11. 9. 2001 beantragten - Aufbauten nicht konsensfähig, weil die Bebauungsdichte überschritten wurde. (T1)

Beisatz: Damit steht die Unbehebbarkeit des Rechtsmangels fest, die die Kläger entweder zur Wandlung oder zur Preisminderung berechtigte (Paragraph 932, Absatz eins, ABGB in der vor dem 1. 1. 2002 geltenden Fassung). (T2)

TE OGH 2011-02-24 6 Ob 26/11h

Auch

TE OGH 2017-05-24 1 Ob 239/16b

Vgl auch

TE OGH 2020-01-22 3 Ob 244/19g

Vgl

TE OGH 2022-12-21 5 Ob 58/22y

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110820