Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.10.1998

Geschäftszahl

9ObA193/98t

Norm

AVRAG §3 Abs1;

BAG §2 Abs9;

Rechtssatz

Der Zweck dieser Norm, daß nämlich ein begonnenes Ausbildungsverhältnis nach Möglichkeit auch dann abgeschlossen werden soll, wenn dem Lehrling der Ausbilder "abhanden kommt", trifft auch auf die mit einem Betriebsübergang zusammenhängenden Fälle zu. Die Eintrittsautomatik ist zu bejahen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998/10/07 9 ObA 193/98t

Rechtssatznummer

RS0110831