OGH
07.10.1998
9ObA193/98t
AVRAG §3 Abs1;
BAG §2 Abs9;
Der Zweck dieser Norm, daß nämlich ein begonnenes Ausbildungsverhältnis nach Möglichkeit auch dann abgeschlossen werden soll, wenn dem Lehrling der Ausbilder "abhanden kommt", trifft auch auf die mit einem Betriebsübergang zusammenhängenden Fälle zu. Die Eintrittsautomatik ist zu bejahen.
TE OGH 1998/10/07 9 ObA 193/98t
RS0110831