Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0110829

Entscheidungsdatum

07.10.1998

Geschäftszahl

9ObA193/98t; 8ObA68/02m; 9Ob79/08w; 9ObA19/18m; 9ObA50/19x; 9ObA32/19z

Norm

AVRAG §1; AVRAG §3 Abs1; EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187

Rechtssatz

Nach aktueller europarechtlicher Rechtsprechung (Danmols - EuGHSlg 1985, 2639; Bork - EuGHSlg 1988, 3057) ist der Arbeitnehmerbegriff im Rahmen der Betriebsübergangsrichtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen, die durch die Paragraphen 3 bis 6 AVRAG in das österreichische Recht transferiert wurde, nicht gemeinschaftsrechtlich zu verstehen, sondern nach nationalem Recht auszulegen. Das AVRAG erfasst im Sinne eines weiten Arbeitnehmerverständnisses alle Personen, die für Rechnung eines anderen in einem Unterordnungsverhältnis Arbeit gegen Bezahlung verrichten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-10-07 9 ObA 193/98t

TE OGH 2002-10-17 8 ObA 68/02m

Beisatz: Eine besondere Gefahr, dass durch eine solche Auslegung in einzelnen Mitgliedstaaten schutzwürdige Personengruppen aus den Umsetzungsvorschriften herausfallen, besteht somit jedenfalls im Bereich der Paragraphen 3 bis 6 AVRAG nicht. (T1)

TE OGH 2009-04-01 9 Ob 79/08w

Auch; Beisatz: Der Arbeitnehmerbegriff der dem AVRAG zugrunde liegenden BetriebsübergangsRL 2001/23/EG wird durch das nationale Recht bestimmt. (T2); Veröff: SZ 2009/44

TE OGH 2018-03-21 9 ObA 19/18m

Auch; Beisatz: Dem Beschäftigerbetrieb nicht ständig überlassene Leiharbeitnehmer werden von der Eintrittsautomatik nicht erfasst, wenn nur der Beschäftigerbetrieb, nicht aber der Überlasserbetrieb übergeht. (T3)

TE OGH 2019-05-15 9 ObA 50/19x

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2019-05-15 9 ObA 32/19z

Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110829