OGH
RS0110829
07.10.1998
9ObA193/98t; 8ObA68/02m; 9Ob79/08w; 9ObA19/18m; 9ObA50/19x; 9ObA32/19z
AVRAG §1; AVRAG §3 Abs1; EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187
Nach aktueller europarechtlicher Rechtsprechung (Danmols - EuGHSlg 1985, 2639; Bork - EuGHSlg 1988, 3057) ist der Arbeitnehmerbegriff im Rahmen der Betriebsübergangsrichtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen, die durch die Paragraphen 3 bis 6 AVRAG in das österreichische Recht transferiert wurde, nicht gemeinschaftsrechtlich zu verstehen, sondern nach nationalem Recht auszulegen. Das AVRAG erfasst im Sinne eines weiten Arbeitnehmerverständnisses alle Personen, die für Rechnung eines anderen in einem Unterordnungsverhältnis Arbeit gegen Bezahlung verrichten.
TE OGH 1998-10-07 9 ObA 193/98t
TE OGH 2002-10-17 8 ObA 68/02m
Beisatz: Eine besondere Gefahr, dass durch eine solche Auslegung in einzelnen Mitgliedstaaten schutzwürdige Personengruppen aus den Umsetzungsvorschriften herausfallen, besteht somit jedenfalls im Bereich der Paragraphen 3 bis 6 AVRAG nicht. (T1)
TE OGH 2009-04-01 9 Ob 79/08w
Auch; Beisatz: Der Arbeitnehmerbegriff der dem AVRAG zugrunde liegenden BetriebsübergangsRL 2001/23/EG wird durch das nationale Recht bestimmt. (T2); Veröff: SZ 2009/44
TE OGH 2018-03-21 9 ObA 19/18m
Auch; Beisatz: Dem Beschäftigerbetrieb nicht ständig überlassene Leiharbeitnehmer werden von der Eintrittsautomatik nicht erfasst, wenn nur der Beschäftigerbetrieb, nicht aber der Überlasserbetrieb übergeht. (T3)
TE OGH 2019-05-15 9 ObA 50/19x
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2019-05-15 9 ObA 32/19z
Auch; Beis wie T3
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110829