Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.10.1998

Geschäftszahl

9ObA193/98t; 9ObA153/98k

Norm

AVRAG §1;

AVRAG §3;

EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 177LO187;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber wollte im AVRAG arbeitsrechtliche Bestimmungen, die "für weitgehend alle Gruppen von Arbeitnehmern gelten sollen," zusammenfassen und den Geltungsbereich dieses EG-Anpassungsgesetzes möglichst weit fassen, weil die EG-Richtlinien auf alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden sind (Hier: Ausbildungsverhältnisse von Lehrlingen).

Entscheidungstexte

TE OGH 1998/10/07 9 ObA 193/98t

TE OGH 1998/12/23 9 ObA 153/98k

Vgl auch; Beisatz: Auch Betriebsübergänge zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts fallen in den Anwendungsbereich des AVRAG. (T1) Veröff: SZ 71/216

Rechtssatznummer

RS0110828