OGH
29.09.1998
4Ob241/98i
UWG §1 C2;
UWG §2 D10;
UWG §9a;
Koppelungsgeschäfte sind grundsätzlich erlaubt; sie können aber aus verschiedenen Gründen wettbewerbswidrig sein. Es kann ein Verstoß gegen das Zugabenverbot vorliegen, das Angebot kann wegen Preisverschleierung gegen Paragraphen eins,, 2 UWG verstoßen oder es kann sich um ein sittenwidriges Vorspannangebot handeln.
TE OGH 1998/09/29 4 Ob 241/98i
RS0110902