Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.09.1998

Geschäftszahl

4Ob241/98i

Norm

UWG §1 C2;

UWG §2 D10;

UWG §9a;

Rechtssatz

Koppelungsgeschäfte sind grundsätzlich erlaubt; sie können aber aus verschiedenen Gründen wettbewerbswidrig sein. Es kann ein Verstoß gegen das Zugabenverbot vorliegen, das Angebot kann wegen Preisverschleierung gegen Paragraphen eins,, 2 UWG verstoßen oder es kann sich um ein sittenwidriges Vorspannangebot handeln.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998/09/29 4 Ob 241/98i

Rechtssatznummer

RS0110902