OGH
29.09.1998
4Ob223/98t; 4Ob215/98s; 4Ob216/98p; 4Ob247/98x; 4Ob63/99i; 4Ob176/01p
MSchG §10a Abs1;
UWG §9 F3;
Der durch die Verwendung der identischen Marke für identische Waren in seinen Kennzeichenrechten Verletzte kann seinen Unterlassungsanspruch zwar nicht allein auf Paragraph 10 a, Absatz eins, MSchG stützen, wohl aber auf diese Bestimmung in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtssatz, daß bei Eingriffen in ein absolutes Recht ein Unterlassungsanspruch zusteht, wie dies Paragraph 9, UWG für den Fall einer Kennzeichenverletzung durch Gebrauch einer verwechselbar ähnlichen Marke auch ausdrücklich vorsieht.
TE OGH 1998/09/29 4 Ob 223/98t
Veröff: SZ 71/159
TE OGH 1998/09/29 4 Ob 215/98s
TE OGH 1998/10/20 4 Ob 216/98p
Veröff: SZ 71/168
TE OGH 1998/10/20 4 Ob 247/98x
Auch
TE OGH 1999/04/27 4 Ob 63/99i
Vgl auch
TE OGH 2001/09/12 4 Ob 176/01p
Vgl auch
RS0110795