Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.09.1998

Geschäftszahl

4Ob223/98t; 4Ob215/98s; 4Ob216/98p; 4Ob247/98x; 4Ob63/99i; 4Ob176/01p

Norm

MSchG §10a Abs1;

UWG §9 F3;

Rechtssatz

Der durch die Verwendung der identischen Marke für identische Waren in seinen Kennzeichenrechten Verletzte kann seinen Unterlassungsanspruch zwar nicht allein auf Paragraph 10 a, Absatz eins, MSchG stützen, wohl aber auf diese Bestimmung in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtssatz, daß bei Eingriffen in ein absolutes Recht ein Unterlassungsanspruch zusteht, wie dies Paragraph 9, UWG für den Fall einer Kennzeichenverletzung durch Gebrauch einer verwechselbar ähnlichen Marke auch ausdrücklich vorsieht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998/09/29 4 Ob 223/98t

Veröff: SZ 71/159

TE OGH 1998/09/29 4 Ob 215/98s

TE OGH 1998/10/20 4 Ob 216/98p

Veröff: SZ 71/168

TE OGH 1998/10/20 4 Ob 247/98x

Auch

TE OGH 1999/04/27 4 Ob 63/99i

Vgl auch

TE OGH 2001/09/12 4 Ob 176/01p

Vgl auch

Rechtssatznummer

RS0110795