Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0111152

Entscheidungsdatum

29.09.1998

Geschäftszahl

1Ob406/97f; 6Ob256/99m; 6Ob319/01g; 6Ob314/02y; 10Ob321/02g; 6Ob116/05k; 10Ob29/07y; 7Ob13/09a; 3Ob246/09m; 9Ob13/10t

Norm

ABGB §1393 Ba

Rechtssatz

Zumindest dann, wenn Zessionar eine kreditgewährende Bank ist, ist Zweck der Zession zahlungshalber auch die Sicherung der eingeräumten Kreditlinie, weshalb die von Lehre und Rechtsprechung für Sicherungszessionen entwickelten Grundsätze zu beachten sind, wozu in erster Linie die Einhaltung des für die Verpfändung von Forderungen vorgeschriebenen Modus zählt. Ist der Zedent nicht buchführungspflichtig, stellen die schriftliche Abtretungsvereinbarung und die schriftliche Verständigung des bekannten Drittschuldners von der Globalzession ihm gegenüber aus eindeutig identifizierbarer Geschäftsbeziehung zukünftig entstehender Forderung einen ausreichenden Modus dar.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-09-29 1 Ob 406/97f

Veröff: SZ 71/154

TE OGH 2000-02-24 6 Ob 256/99m

Vgl auch; nur: Zumindest dann, wenn Zessionar eine kreditgewährende Bank ist, ist Zweck der Zession zahlungshalber auch die Sicherung der eingeräumten Kreditlinie, weshalb die von Lehre und Rechtsprechung für Sicherungszessionen entwickelten Grundsätze zu beachten sind, wozu in erster Linie die Einhaltung des für die Verpfändung von Forderungen vorgeschriebenen Modus zählt. (T1)

TE OGH 2002-07-11 6 Ob 319/01g

Vgl auch; Beisatz: Bei der Sicherungszession künftiger Forderungen (die keine Buchforderungen sind) wird zumindest für den Fall, dass es sich um solche aus eindeutig identifizierter Geschäftsbeziehung gegen einen bereits individualisierten Geschäftspartner handelt, die Vorausverständigung als tauglicher Modus angesehen. (T2)

TE OGH 2003-03-20 6 Ob 314/02y

Vgl; Beis wie T2

TE OGH 2004-09-14 10 Ob 321/02g

Vgl; Beis wie T2

TE OGH 2006-11-30 6 Ob 116/05k

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei Buchforderungen ist die Drittschuldnerverständigung zur Übertragung der sicherungsweise abgetretenen Forderung auf den Zessionar alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus. (T3); Veröff: SZ 2006/180

TE OGH 2007-06-05 10 Ob 29/07y

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2009-04-29 7 Ob 13/09a

Auch; nur: Zumindest dann, wenn Zessionar eine kreditgewährende Bank ist, ist Zweck der Zession zahlungshalber auch die Sicherung der eingeräumten Kreditlinie. (T4)

TE OGH 2010-03-24 3 Ob 246/09m

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2010/25

TE OGH 2010-09-29 9 Ob 13/10t

Auch; Beis wie T3