OGH
RS0111152
29.09.1998
1Ob406/97f; 6Ob256/99m; 6Ob319/01g; 6Ob314/02y; 10Ob321/02g; 6Ob116/05k; 10Ob29/07y; 7Ob13/09a; 3Ob246/09m; 9Ob13/10t
ABGB §1393 Ba
Zumindest dann, wenn Zessionar eine kreditgewährende Bank ist, ist Zweck der Zession zahlungshalber auch die Sicherung der eingeräumten Kreditlinie, weshalb die von Lehre und Rechtsprechung für Sicherungszessionen entwickelten Grundsätze zu beachten sind, wozu in erster Linie die Einhaltung des für die Verpfändung von Forderungen vorgeschriebenen Modus zählt. Ist der Zedent nicht buchführungspflichtig, stellen die schriftliche Abtretungsvereinbarung und die schriftliche Verständigung des bekannten Drittschuldners von der Globalzession ihm gegenüber aus eindeutig identifizierbarer Geschäftsbeziehung zukünftig entstehender Forderung einen ausreichenden Modus dar.
TE OGH 1998-09-29 1 Ob 406/97f
Veröff: SZ 71/154
TE OGH 2000-02-24 6 Ob 256/99m
Vgl auch; nur: Zumindest dann, wenn Zessionar eine kreditgewährende Bank ist, ist Zweck der Zession zahlungshalber auch die Sicherung der eingeräumten Kreditlinie, weshalb die von Lehre und Rechtsprechung für Sicherungszessionen entwickelten Grundsätze zu beachten sind, wozu in erster Linie die Einhaltung des für die Verpfändung von Forderungen vorgeschriebenen Modus zählt. (T1)
TE OGH 2002-07-11 6 Ob 319/01g
Vgl auch; Beisatz: Bei der Sicherungszession künftiger Forderungen (die keine Buchforderungen sind) wird zumindest für den Fall, dass es sich um solche aus eindeutig identifizierter Geschäftsbeziehung gegen einen bereits individualisierten Geschäftspartner handelt, die Vorausverständigung als tauglicher Modus angesehen. (T2)
TE OGH 2003-03-20 6 Ob 314/02y
Vgl; Beis wie T2
TE OGH 2004-09-14 10 Ob 321/02g
Vgl; Beis wie T2
TE OGH 2006-11-30 6 Ob 116/05k
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei Buchforderungen ist die Drittschuldnerverständigung zur Übertragung der sicherungsweise abgetretenen Forderung auf den Zessionar alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus. (T3); Veröff: SZ 2006/180
TE OGH 2007-06-05 10 Ob 29/07y
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 2009-04-29 7 Ob 13/09a
Auch; nur: Zumindest dann, wenn Zessionar eine kreditgewährende Bank ist, ist Zweck der Zession zahlungshalber auch die Sicherung der eingeräumten Kreditlinie. (T4)
TE OGH 2010-03-24 3 Ob 246/09m
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2010/25
TE OGH 2010-09-29 9 Ob 13/10t
Auch; Beis wie T3