Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0110780

Entscheidungsdatum

29.09.1998

Geschäftszahl

1Ob360/97s; 1Ob373/98d; 1Ob176/17i

Norm

AHG §1 Abs2 Cd7; AHG §2 Abs2

Rechtssatz

Auch schon vor dem rechtskräftigen Abschluß eines Verwaltungsverfahrens sind Schadenersatzansprüche wegen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der Behörde denkbar, allerdings nur dann und insoweit, als feststeht, daß ein Schaden tatsächlich eingetreten - und nicht mehr abwendbar - ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-09-29 1 Ob 360/97s

TE OGH 1999-03-23 1 Ob 373/98d

Veröff: SZ 72/51

TE OGH 2018-02-27 1 Ob 176/17i

Vgl; Beisatz: Hier: Es war für den Kläger von vornherein aussichtslos, die ihm bisher entgangenen Gehaltsbestandteile seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nachträglich im Verwaltungsweg zuerkannt zu bekommen. Daher auch keine Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110780