OGH
RS0110780
29.09.1998
1Ob360/97s; 1Ob373/98d; 1Ob176/17i
AHG §1 Abs2 Cd7; AHG §2 Abs2
Auch schon vor dem rechtskräftigen Abschluß eines Verwaltungsverfahrens sind Schadenersatzansprüche wegen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der Behörde denkbar, allerdings nur dann und insoweit, als feststeht, daß ein Schaden tatsächlich eingetreten - und nicht mehr abwendbar - ist.
TE OGH 1998-09-29 1 Ob 360/97s
TE OGH 1999-03-23 1 Ob 373/98d
Veröff: SZ 72/51
TE OGH 2018-02-27 1 Ob 176/17i
Vgl; Beisatz: Hier: Es war für den Kläger von vornherein aussichtslos, die ihm bisher entgangenen Gehaltsbestandteile seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nachträglich im Verwaltungsweg zuerkannt zu bekommen. Daher auch keine Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110780