Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0110834

Entscheidungsdatum

29.09.1998

Geschäftszahl

1Ob55/98i; 3Ob345/99b; 8Ob194/01i; 6Ob179/14p

Norm

ABGB §1438 Af; ABGB §1439; ABGB §1440 Cb

Rechtssatz

Die in Paragraph 1439, ABGB normierte Voraussetzung, dass nur richtige Forderungen Gegenstand der Aufrechnung sein könnten, ist einschränkend dahin zu verstehen, dass nur die Gegenforderung richtig sein muss; soweit eine unrichtige Hauptforderung zahlbar ist, kann gegen sie auch aufgerechnet werden. Das Verbot des Paragraph 1439, ABGB besteht somit nur zugunsten des Besitzers der richtigen Forderung, der bei Geltendmachung einer unrichtigen Forderung gegen ihn auf sein Recht, deren Richtigkeit zu bestreiten, verzichten und sich auf die Aufrechnung beschränken kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-09-29 1 Ob 55/98i

Veröff: SZ 71/155

TE OGH 2000-06-20 3 Ob 345/99b

Auch; Beisatz: Bei Rückabwicklung eines Liegenschaftskaufes kann der Käufer, der eine hypothekarisch sichergestellte Schuld getilgt, allerdings die Liegenschaft mit sowohl diese Schuld als auch das dafür einverleibte Pfandrecht weitaus übersteigenden Hypotheken belastet hat, mit einem Leistungskondiktionsanspruch gegen eine Prozesskostenforderung der Verkäufer nicht aufrechnen. (T1)

TE OGH 2002-02-21 8 Ob 194/01i

Beisatz: Hier: Kostenforderung des Rechtsanwalts. (T2)

Veröff: SZ 2002/25

TE OGH 2015-12-01 6 Ob 179/14p

Verstärkter Senat; Auch; Veröff: SZ 2015/135

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110834