OGH
RS0110834
29.09.1998
1Ob55/98i; 3Ob345/99b; 8Ob194/01i; 6Ob179/14p
ABGB §1438 Af; ABGB §1439; ABGB §1440 Cb
Die in Paragraph 1439, ABGB normierte Voraussetzung, dass nur richtige Forderungen Gegenstand der Aufrechnung sein könnten, ist einschränkend dahin zu verstehen, dass nur die Gegenforderung richtig sein muss; soweit eine unrichtige Hauptforderung zahlbar ist, kann gegen sie auch aufgerechnet werden. Das Verbot des Paragraph 1439, ABGB besteht somit nur zugunsten des Besitzers der richtigen Forderung, der bei Geltendmachung einer unrichtigen Forderung gegen ihn auf sein Recht, deren Richtigkeit zu bestreiten, verzichten und sich auf die Aufrechnung beschränken kann.
TE OGH 1998-09-29 1 Ob 55/98i
Veröff: SZ 71/155
TE OGH 2000-06-20 3 Ob 345/99b
Auch; Beisatz: Bei Rückabwicklung eines Liegenschaftskaufes kann der Käufer, der eine hypothekarisch sichergestellte Schuld getilgt, allerdings die Liegenschaft mit sowohl diese Schuld als auch das dafür einverleibte Pfandrecht weitaus übersteigenden Hypotheken belastet hat, mit einem Leistungskondiktionsanspruch gegen eine Prozesskostenforderung der Verkäufer nicht aufrechnen. (T1)
TE OGH 2002-02-21 8 Ob 194/01i
Beisatz: Hier: Kostenforderung des Rechtsanwalts. (T2)
Veröff: SZ 2002/25
TE OGH 2015-12-01 6 Ob 179/14p
Verstärkter Senat; Auch; Veröff: SZ 2015/135
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110834