Gericht
OGH
Rechtssatznummer
RS0110743
Entscheidungsdatum
24.09.1998
Geschäftszahl
6Ob242/98a; 1Ob33/00k; 4Ob199/00v; 5Ob131/02d; 3Ob221/04b; 8Ob60/05i; 3Ob242/05t; 7Ob236/05i; 3Ob211/05h; 3Ob49/06m; 1Ob13/07d; 2Ob50/08d; 9Ob53/08x; 9Ob70/10z; 7Ob200/10b; 3Ob38/11a; 9Ob34/10f; 3Ob65/11x; 3Ob186/11s; 2Ob9/12f; 1Ob180/12w; 2Ob206/12a; 9Ob27/12d; 6Ob138/13g; 2Ob238/13h; 2Ob22/14w; 8Ob28/15y; 8Ob53/15z; 18OCg2/15s; 7Ob142/15f; 3Ob208/15g; 18OCg3/15p; 18OCg2/16t; 18OCg6/16f; 3Ob10/17t; 1Ob24/18p; 18OCg2/18w; 7Ob145/18a; 3Ob153/18y; 3Ob249/18s; 3Ob251/18k; 2Ob170/18s; 4Ob230/18d; 18OCg1/19z
Norm
EuGVVO 2012 Art 45 Abs 1 lit a; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art34 Nr1; IPRG §6; Vollstreckungsvertrag Österreich - Jugoslawien betr Schiedssprüche und Schiedsvergleiche Art2 lite; UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtV Abs2 litb; ZPO §595 Abs1 Z6; ZPO §611 Abs2 Z5
Rechtssatz
Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht.
Entscheidungstexte
TE OGH 1998-09-24 6 Ob 242/98a
TE OGH 2000-03-28 1 Ob 33/00k
Auch; Beisatz: Eine Bestimmung des fremden Rechts ist nur dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führte, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar wäre (§ 6 IPRG). Schutzobjekt sind primär die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern. (T1)
Beisatz: Hier: Heilung der (Formunwirksamkeit) Unwirksamkeit der Anerkenntniserklärung durch Zeitablauf nach deutschen BGB. (T2)
TE OGH 2000-09-13 4 Ob 199/00v
Auch; nur: Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht. (T3) Veröff: SZ 73/142
TE OGH 2002-06-25 5 Ob 131/02d
Auch; nur: Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. (T4)
Veröff: SZ 2002/89
TE OGH 2005-01-26 3 Ob 221/04b
Auch; nur: Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. (T5)
Beisatz: Als vom ordre public erfasste Grundwertungen werden vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, aber auch des Strafrechts, des Privatrechts und des Prozessrechts verstanden werden müssen, wobei für die Vereinbarkeit nicht der Weg oder die Begründung, sondern das Ergebnis des Schiedsspruchs maßgeblich ist. (T6)
Beisatz: Nicht ausreichend ist es, dass das Recht oder Rechtsverhältnis selbst dem ordre public widerspricht, es muss auch die Durchsetzung für die inländische Rechtsordnung untragbar sein. (T7)
Veröff: SZ 2005/9
TE OGH 2005-05-30 8 Ob 60/05i
TE OGH 2006-02-15 3 Ob 242/05t
nur: Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. (T8)
TE OGH 2006-04-26 7 Ob 236/05i
nur T5
TE OGH 2006-04-26 3 Ob 211/05h
nur T5; Veröff: SZ 2006/65
TE OGH 2006-05-30 3 Ob 49/06m
Auch; nur T5; Beis wie T1 nur: Eine Bestimmung des fremden Rechts ist nur dann nicht anzuwenden wäre, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führte, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar wäre. (T9)
TE OGH 2007-02-27 1 Ob 13/07d
Auch; Beis ähnlich wie T6
TE OGH 2008-04-10 2 Ob 50/08d
Auch; nur: Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert. (T10)
TE OGH 2008-08-20 9 Ob 53/08x
Auch; Beisatz: Die „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" (ordre public) sind als Aufhebungsgrund äußerst sparsam einzusetzen: (T11)
Beisatz: Hier: Aufhebung eines Schiedsspruchs nach § 595 Abs 1 Z 6 ZPO. (T12)
TE OGH 2010-10-22 9 Ob 70/10z
Auch; nur: Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. (T13)
Beisatz: Die Unmöglichkeit der Adoption eines ausländischen Erwachsenen verstößt nicht schon per se gegen den ordre public. (T14)
TE OGH 2011-01-19 7 Ob 200/10b
Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist von der Anwendung der ordre‑public‑Klausel sparsamster Gebrauch zu machen, weil sie eine systemwidrige Ausnahme darstellt. Eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebenso wenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. (T15)
TE OGH 2011-03-22 3 Ob 38/11a
TE OGH 2011-02-28 9 Ob 34/10f
TE OGH 2011-08-24 3 Ob 65/11x
Auch; Veröff: SZ 2011/106
TE OGH 2011-10-12 3 Ob 186/11s
Auch; Beisatz: Worin diese ausreichende Inlandsbeziehung liegt, kann nur im Einzelfall bestimmt werden. Anhaltspunkte sind etwa gewöhnlicher Aufenthalt, Geburt oder Eheschließung im Inland, oder die österreichische Staatsangehörigkeit. Je stärker die Inlandsbeziehung, desto weniger werden befremdliche Ergebnisse der Anwendung ausländischen Rechts hingenommen, und umgekehrt. (T16)
Veröff: SZ 2011/124
TE OGH 2012-03-28 2 Ob 9/12f
Auch; nur T8
TE OGH 2012-10-11 1 Ob 180/12w
Auch
TE OGH 2013-01-24 2 Ob 206/12a
Vgl auch; nur T5
TE OGH 2013-04-24 9 Ob 27/12d
nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Überschreitung der Prüfkompetenz durch das Berufungsgericht. (T17)
TE OGH 2013-08-28 6 Ob 138/13g
TE OGH 2014-11-27 2 Ob 238/13h
Auch; Beisatz: Hier: Anerkennung eines kenianischen Gerichtsbeschlusses betreffend Vaterschaftsanerkenntnis; kein Widerspruch zu ordre public (§ 6 IPRG). (T18)
Veröff: SZ 2014/122
TE OGH 2015-02-18 2 Ob 22/14w
Vgl; Beisatz: Maßgebend ist das Ergebnis des Schiedsspruchs und nicht seine Begründung. (T19)
TE OGH 2015-03-24 8 Ob 28/15y
Auch; Beisatz: Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist eine besondere Ausprägung des verfahrensrechtlichen ordre public. (T20)
TE OGH 2015-05-27 8 Ob 53/15z
Auch; Beis wie T14
TE OGH 2015-08-19 18 OCg 2/15s
Auch
TE OGH 2015-10-16 7 Ob 142/15f
TE OGH 2016-02-17 3 Ob 208/15g
Auch
TE OGH 2016-02-23 18 OCg 3/15p
Auch; Beisatz: Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 2 ZPO nur verwirklicht, wenn Gehörverletzung im staatlichen Verfahren mit Nichtigkeit zu ahnden wäre oder wenn der Gehörentzug einem Nichtigkeitsgrund wertungsmäßig zumindest nahekommt. (T21)
TE OGH 2016-09-28 18 OCg 2/16t
Auch
TE OGH 2017-03-02 18 OCg 6/16f
Auch
TE OGH 2017-06-07 3 Ob 10/17t
TE OGH 2018-03-21 1 Ob 24/18p
TE OGH 2018-10-09 18 OCg 2/18w
Auch
TE OGH 2018-09-26 7 Ob 145/18a
TE OGH 2018-12-19 3 Ob 153/18y
Auch
TE OGH 2019-01-23 3 Ob 249/18s
Beisatz: Hier: Unterschiedliche Publizitätsvorschriften bei Sicherungseigentum. (T22)
TE OGH 2019-02-20 3 Ob 251/18k
Auch; Beisatz: Es besteht auch keine Bindung, wenn ein Gericht eines anderen Mitgliedsstaats das Vorliegen eines ordre public-Verstoßes bejaht oder verneint hat. (T23)
Beisatz: Zu bejahen wäre ein Verstoß gegen den ordre public also nur dann, wenn die Verfahrensrechte einer Partei in unerträglicher Weise beschnitten worden sind. Dafür ist stets das ausländische Verfahren als Ganzes und anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen. (T24)
TE OGH 2019-01-29 2 Ob 170/18s
nur T3
TE OGH 2019-04-25 4 Ob 230/18d
Beisatz: Eine überlange Verfahrensdauer führt nicht dazu, dass die schlussendlich ergangene Entscheidung wegen Verstoßes gegen den ordre prublic unbeachtlich wäre. (T25)
Beisatz: Eine Judikaturwende bewirkte keine ordre public-Widrigkeit. (T26)
TE OGH 2019-05-15 18 OCg 1/19z
Auch; nur T5; Beis wie T19
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110743