OGH
RS0110742
25.11.2020
6Ob113/98f; 9Ob5/02d; 5Ob236/08d; 8ObA26/09w; 2Ob138/12a; 2Ob55/15z; 6Ob178/17w; 10Ob6/19h; 10ObS114/20t; 6Ob203/20a
ZPO §417
Es kann im Einzelfall nicht schaden, wenn das Erstgericht wie hier irrtümlicherweise über einen Antrag nur in den Gründen seiner Entscheidung, nicht auch im Spruch abgesprochen hat, sofern sein Entscheidungswillen daraus unzweifelhaft hervorgeht (so schon 6 Ob 2/97f).
TE OGH 1998-09-24 6 Ob 113/98f
TE OGH 2002-03-13 9 Ob 5/02d
Vgl auch
TE OGH 2008-11-04 5 Ob 236/08d
Auch; Beisatz: Ein nicht zweifelsfrei erkennbarer Entscheidungswille ist unbeachtlich. (T1)
TE OGH 2010-04-22 8 ObA 26/09w
Auch
TE OGH 2012-08-07 2 Ob 138/12a
Auch; Beisatz: Hier: Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses über die mündlich verkündete Zurückweisung einer Klagsausdehnung erfolgte nicht gesondert, sondern im Urteil, wobei der Spruch des bereits verkündeten Beschlusses nicht in die schriftliche Urteilsausfertigung aufgenommen wurde, die Zurückweisung dieses Klagebegehrens wohl aber sehr ausführlich Gegenstand der Entscheidungsgründe des Urteils war. (T2)
TE OGH 2016-04-12 2 Ob 55/15z
Veröff: SZ 2016/44
TE OGH 2017-12-21 6 Ob 178/17w
Beis wie T1
TE OGH 2019-07-30 10 Ob 6/19h
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2020-10-13 10 ObS 114/20t
Beis wie T1
TE OGH 2020-11-25 6 Ob 203/20a
vgl; Beisatz: Hier: Formale Abweisung des Antrags auf Eintragung einer Verschmelzung nur im Fr-Akt der Muttergesellschaft, nicht auch in jenem der Tochtergesellschaften. (T3)
Anmerkung, Veröff: SZ 2020/102
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110742