Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0110742

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Geschäftszahl

6Ob113/98f; 9Ob5/02d; 5Ob236/08d; 8ObA26/09w; 2Ob138/12a; 2Ob55/15z; 6Ob178/17w; 10Ob6/19h; 10ObS114/20t; 6Ob203/20a

Norm

ZPO §417

Rechtssatz

Es kann im Einzelfall nicht schaden, wenn das Erstgericht wie hier irrtümlicherweise über einen Antrag nur in den Gründen seiner Entscheidung, nicht auch im Spruch abgesprochen hat, sofern sein Entscheidungswillen daraus unzweifelhaft hervorgeht (so schon 6 Ob 2/97f).

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-09-24 6 Ob 113/98f

TE OGH 2002-03-13 9 Ob 5/02d

Vgl auch

TE OGH 2008-11-04 5 Ob 236/08d

Auch; Beisatz: Ein nicht zweifelsfrei erkennbarer Entscheidungswille ist unbeachtlich. (T1)

TE OGH 2010-04-22 8 ObA 26/09w

Auch

TE OGH 2012-08-07 2 Ob 138/12a

Auch; Beisatz: Hier: Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses über die mündlich verkündete Zurückweisung einer Klagsausdehnung erfolgte nicht gesondert, sondern im Urteil, wobei der Spruch des bereits verkündeten Beschlusses nicht in die schriftliche Urteilsausfertigung aufgenommen wurde, die Zurückweisung dieses Klagebegehrens wohl aber sehr ausführlich Gegenstand der Entscheidungsgründe des Urteils war. (T2)

TE OGH 2016-04-12 2 Ob 55/15z

Veröff: SZ 2016/44

TE OGH 2017-12-21 6 Ob 178/17w

Beis wie T1

TE OGH 2019-07-30 10 Ob 6/19h

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2020-10-13 10 ObS 114/20t

Beis wie T1

TE OGH 2020-11-25 6 Ob 203/20a

vgl; Beisatz: Hier: Formale Abweisung des Antrags auf Eintragung einer Verschmelzung nur im Fr-Akt der Muttergesellschaft, nicht auch in jenem der Tochtergesellschaften. (T3)

Anmerkung, Veröff: SZ 2020/102

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110742