OGH
RS0110701
25.06.2026
2Ob185/98i; 3Ob314/97s; 2Ob17/00i; 10Ob98/02p; 8Ob236/02t; 7Ob260/04t; 9ObA23/05f; 4Ob46/06b; 7Ob286/06v; 7Ob255/07m; 5Ob84/08a; 2Ob120/08y; 2Ob39/09p; 2Ob27/09y; 7Ob224/09f; 8ObA53/10t; 2Ob100/10k; 2Ob141/10i; 4Ob146/10i; 2Ob97/11w; 3Ob90/11y; 4Ob145/11v; 7Ob183/11d; 4Ob67/12z; 1Ob172/12v; 10Ob13/13d; 4Ob190/13i; 3Ob233/13f; 3Ob191/13d; 2Ob17/13h; 7Ob221/13w; 9Ob26/14k; 1Ob39/15i; 4Ob208/15i; 10ObS29/17p; 2Ob78/17k; 8Ob18/18g; 7Ob210/17h; 2Ob25/19v; 10ObS127/20d; 7Ob140/21w; 8Ob9/23s; 8Ob29/24h; 7Ob56/24x; 1Ob39/24b; 4Ob233/23b; 4Ob56/24z; 17Ob17/24k; 8Ob129/25s; 9Ob54/26w
ZPO §272 A
Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; eine solche ist nur in den Fällen eines erhöhten Regelbeweismaßes erforderlich.
TE OGH 1998-09-24 2 Ob 185/98i
TE OGH 1999-03-30 3 Ob 314/97s
Vgl auch; Beisatz: In den Tatsachenfeststellungen eines Urteils muss aber eindeutig zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter, für die Entscheidung wesentlicher Umstand festgestellt wird oder dass eine solche Feststellung nicht möglich ist, weil der Umstand nicht mit dieser hohen Wahrscheinlichkeit als erwiesen angenommen werden kann. (T1)
TE OGH 2000-02-22 2 Ob 17/00i
Auch
TE OGH 2002-10-22 10 Ob 98/02p
Vgl auch; Beisatz: Eine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" reicht für die Erbringung eines Beweises jedenfalls aus (SZ 23/26; SZ 21/25; Fasching, LB2 Rz 815). (T2)
TE OGH 2003-04-24 8 Ob 236/02t
TE OGH 2004-11-17 7 Ob 260/04t
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hohe Wahrscheinlichkeit stellt keine objektive Größe dar. Einem solchen Regelbeweismaß wohnt eine gewisse Bandbreite inne, sodass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalles als auch von der subjektiven Einschätzung des Richters abhängt, wann er diese "hohe" Wahrscheinlichkeit als gegeben sieht. (T3)
TE OGH 2005-12-16 9 ObA 23/05f
Beis wie T2
TE OGH 2006-04-20 4 Ob 46/06b
Beis wie T1
TE OGH 2006-12-20 7 Ob 286/06v
Beis wie T3
TE OGH 2007-12-12 7 Ob 255/07m
TE OGH 2008-04-15 5 Ob 84/08a
Vgl auch; Beis: Hier: Nachweis der Tatsache der Zustellung eines Beschlusses. (T4)
TE OGH 2008-06-26 2 Ob 120/08y
Beis wie T1; Beisatz: Bei einem Unfall ist entscheidend, dass der Richter die Überzeugung gewinnt, es bestehe (jedenfalls) eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dieser Unfall zu einem bestimmten Schaden geführt hat. (T5)
TE OGH 2009-06-25 2 Ob 39/09p
nur: Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit. (T6)
TE OGH 2009-06-25 2 Ob 27/09y
Vgl auch
TE OGH 2009-12-16 7 Ob 224/09f
Auch
TE OGH 2010-08-18 8 ObA 53/10t
Auch
TE OGH 2010-07-08 2 Ob 100/10k
nur T6; Beis wie T3
TE OGH 2010-08-24 2 Ob 141/10i
Auch; nur T6
TE OGH 2010-11-09 4 Ob 146/10i
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2011-06-22 2 Ob 97/11w
Auch; Beisatz: Das Regelbeweismaß der ZPO ist nicht die (bloß) überwiegende, sondern die hohe Wahrscheinlichkeit. (T7)
TE OGH 2011-10-12 3 Ob 90/11y
nur T6; Beisatz: Das gilt auch für den Nachweis des Anfechtungsgegners, dass eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners iSd Paragraph 28, KO (nunmehr IO) nicht vorlag. (T8)
TE OGH 2012-02-28 4 Ob 145/11v
Vgl auch
TE OGH 2012-05-30 7 Ob 183/11d
Vgl auch
TE OGH 2012-08-02 4 Ob 67/12z
Vgl auch
TE OGH 2012-10-11 1 Ob 172/12v
Auch; Beis wie T7
TE OGH 2013-04-16 10 Ob 13/13d
Auch
TE OGH 2013-12-17 4 Ob 190/13i
nur T6
TE OGH 2013-12-19 3 Ob 233/13f
Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung im Zuge einer Fußpflege. (T9)
TE OGH 2014-01-22 3 Ob 191/13d
Auch
TE OGH 2014-02-13 2 Ob 17/13h
Vgl aber; Beisatz: Hier: Beweispflicht des geschädigten Anlegers für die im Falle richtiger Beratung gewählte Alternativveranlagung im „Verkaufsfall“, also bei Abraten vom Verkauf von Wertpapieren. (T10)
Beisatz: Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. Dieses Kriterium liegt demnach unter jenem des Regelbeweismaßes der ZPO. Anleger haben daher nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs vergleiche auch 6 Ob 231/10d, 6 Ob 8/11m und 7 Ob 77/10i) den Eintritt des Schadens nur „plausibel“ zu machen. Dem Berater steht dagegen der Nachweis offen, dass ein anderer Verlauf wahrscheinlicher sei vergleiche auch 10 Ob 61/11k). Gerade in „Verkaufsfällen“, in denen aufgrund des erfolgreichen Abratens vom Verkauf der nicht mehr gewollten Papiere eine Beratung über alternative Anlagemöglichkeiten nicht stattgefunden hat, wird es dem Anleger besonders schwer fallen, eine konkrete Alternativveranlagung nachzuweisen. Insbesondere in solchen Fällen ist daher mit den Erwägungen der Entscheidung 4 Ob 67/12z davon auszugehen, dass es ausreicht, festzustellen, welche Anlagegattung der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Beratung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewählt hätte. Maßgebend können hier in weiterer Folge auch die typischen, etwa durch Indizes belegten Entwicklungen solcher Anlagen (der gewöhnliche Lauf der Dinge iSv Paragraph 1293, ABGB) sein. (T11)
TE OGH 2014-01-29 7 Ob 221/13w
Auch; Beisatz: Die „überwiegende“ Wahrscheinlichkeit liegt unter der „hohen“ Wahrscheinlichkeit. (T12)
TE OGH 2015-03-20 9 Ob 26/14k
Vgl auch; Beisatz: Es genügt daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. (T13)
Beisatz: Es müsste daher nach dem Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen, dass dem Kläger der Inhalt der unterlassenen Ad-hoc-Meldung bei Publikation zur Kenntnis gelangt wäre. (T14)
Beis wie T12
TE OGH 2015-10-22 1 Ob 39/15i
Beis wie T13; Beis wie T14; Veröff: SZ 2015/115
TE OGH 2016-01-27 4 Ob 208/15i
nur T6
TE OGH 2017-03-21 10 ObS 29/17p
Vgl auch; Beis wie T3
TE OGH 2017-09-28 2 Ob 78/17k
Veröff: SZ 2017/109
TE OGH 2018-03-23 8 Ob 18/18g
Auch
TE OGH 2018-03-21 7 Ob 210/17h
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2019-03-28 2 Ob 25/19v
nur T6; Beisatz: In Bezug auf einen Willensentschluss in der eigenen Sphäre kann sich eine Partei nicht auf ein herabgesetztes Beweismaß berufen. (T15)
Bem.: So schon 9 Ob 26/14k, 6 Ob 98/15b, 10 Ob 57/16d und 6 Ob 59/17w. (T16)
TE OGH 2020-11-24 10 ObS 127/20d
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7
TE OGH 2021-11-24 7 Ob 140/21w
Beis wie T13
TE OGH 2023-10-19 8 Ob 9/23s
vgl; Beisatz wie T1: Die Feststellung, "dass 'mit hoher Wahrscheinlichkeit' davon auszugehen (ist)" ist nicht hinreichend deutlich, um eine um eine abschließende rechtliche Beurteilung darauf zu gründen. (T17)
TE OGH 2024-03-22 8 Ob 29/24h
vgl; Beisatz: Das Regelbeweismaß nicht nur der ZPO, sondern auch des AußStrG ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; eine solche ist nur in den Fällen eines erhöhten Regelbeweismaßes erforderlich. (T18)
TE OGH 2024-04-17 7 Ob 56/24x
vgl
TE OGH 2024-05-27 1 Ob 39/24b
vgl; Beisatz wie T11
TE OGH 2024-10-22 4 Ob 233/23b
vgl
TE OGH 2024-10-22 4 Ob 56/24z
vgl
TE OGH 2025-03-03 17 Ob 17/24k
Beisatz wie T3
TE OGH 2026-01-28 8 Ob 129/25s
Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen sei es "wahrscheinlich", dass Zaunelemente auf öffentlichem Grund stehen. (T19)
TE OGH 2026-06-25 9 Ob 54/26w
Beisatz wie T4
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110701