Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0110701

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Geschäftszahl

2Ob185/98i; 3Ob314/97s; 2Ob17/00i; 10Ob98/02p; 8Ob236/02t; 7Ob260/04t; 9ObA23/05f; 4Ob46/06b; 7Ob286/06v; 7Ob255/07m; 5Ob84/08a; 2Ob120/08y; 2Ob39/09p; 2Ob27/09y; 7Ob224/09f; 8ObA53/10t; 2Ob100/10k; 2Ob141/10i; 4Ob146/10i; 2Ob97/11w; 3Ob90/11y; 4Ob145/11v; 7Ob183/11d; 4Ob67/12z; 1Ob172/12v; 10Ob13/13d; 4Ob190/13i; 3Ob233/13f; 3Ob191/13d; 2Ob17/13h; 7Ob221/13w; 9Ob26/14k; 1Ob39/15i; 4Ob208/15i; 10ObS29/17p; 2Ob78/17k; 8Ob18/18g; 7Ob210/17h; 2Ob25/19v; 10ObS127/20d; 7Ob140/21w; 8Ob9/23s; 8Ob29/24h; 7Ob56/24x; 1Ob39/24b; 4Ob233/23b; 4Ob56/24z; 17Ob17/24k; 8Ob129/25s; 9Ob54/26w

Norm

ZPO §272 A

Rechtssatz

Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; eine solche ist nur in den Fällen eines erhöhten Regelbeweismaßes erforderlich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-09-24 2 Ob 185/98i

TE OGH 1999-03-30 3 Ob 314/97s

Vgl auch; Beisatz: In den Tatsachenfeststellungen eines Urteils muss aber eindeutig zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter, für die Entscheidung wesentlicher Umstand festgestellt wird oder dass eine solche Feststellung nicht möglich ist, weil der Umstand nicht mit dieser hohen Wahrscheinlichkeit als erwiesen angenommen werden kann. (T1)

TE OGH 2000-02-22 2 Ob 17/00i

Auch

TE OGH 2002-10-22 10 Ob 98/02p

Vgl auch; Beisatz: Eine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" reicht für die Erbringung eines Beweises jedenfalls aus (SZ 23/26; SZ 21/25; Fasching, LB2 Rz 815). (T2)

TE OGH 2003-04-24 8 Ob 236/02t

TE OGH 2004-11-17 7 Ob 260/04t

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hohe Wahrscheinlichkeit stellt keine objektive Größe dar. Einem solchen Regelbeweismaß wohnt eine gewisse Bandbreite inne, sodass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalles als auch von der subjektiven Einschätzung des Richters abhängt, wann er diese "hohe" Wahrscheinlichkeit als gegeben sieht. (T3)

TE OGH 2005-12-16 9 ObA 23/05f

Beis wie T2

TE OGH 2006-04-20 4 Ob 46/06b

Beis wie T1

TE OGH 2006-12-20 7 Ob 286/06v

Beis wie T3

TE OGH 2007-12-12 7 Ob 255/07m

TE OGH 2008-04-15 5 Ob 84/08a

Vgl auch; Beis: Hier: Nachweis der Tatsache der Zustellung eines Beschlusses. (T4)

TE OGH 2008-06-26 2 Ob 120/08y

Beis wie T1; Beisatz: Bei einem Unfall ist entscheidend, dass der Richter die Überzeugung gewinnt, es bestehe (jedenfalls) eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dieser Unfall zu einem bestimmten Schaden geführt hat. (T5)

TE OGH 2009-06-25 2 Ob 39/09p

nur: Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit. (T6)

TE OGH 2009-06-25 2 Ob 27/09y

Vgl auch

TE OGH 2009-12-16 7 Ob 224/09f

Auch

TE OGH 2010-08-18 8 ObA 53/10t

Auch

TE OGH 2010-07-08 2 Ob 100/10k

nur T6; Beis wie T3

TE OGH 2010-08-24 2 Ob 141/10i

Auch; nur T6

TE OGH 2010-11-09 4 Ob 146/10i

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2011-06-22 2 Ob 97/11w

Auch; Beisatz: Das Regelbeweismaß der ZPO ist nicht die (bloß) überwiegende, sondern die hohe Wahrscheinlichkeit. (T7)

TE OGH 2011-10-12 3 Ob 90/11y

nur T6; Beisatz: Das gilt auch für den Nachweis des Anfechtungsgegners, dass eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners iSd Paragraph 28, KO (nunmehr IO) nicht vorlag. (T8)

TE OGH 2012-02-28 4 Ob 145/11v

Vgl auch

TE OGH 2012-05-30 7 Ob 183/11d

Vgl auch

TE OGH 2012-08-02 4 Ob 67/12z

Vgl auch

TE OGH 2012-10-11 1 Ob 172/12v

Auch; Beis wie T7

TE OGH 2013-04-16 10 Ob 13/13d

Auch

TE OGH 2013-12-17 4 Ob 190/13i

nur T6

TE OGH 2013-12-19 3 Ob 233/13f

Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung im Zuge einer Fußpflege. (T9)

TE OGH 2014-01-22 3 Ob 191/13d

Auch

TE OGH 2014-02-13 2 Ob 17/13h

Vgl aber; Beisatz: Hier: Beweispflicht des geschädigten Anlegers für die im Falle richtiger Beratung gewählte Alternativveranlagung im „Verkaufsfall“, also bei Abraten vom Verkauf von Wertpapieren. (T10)

Beisatz: Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. Dieses Kriterium liegt demnach unter jenem des Regelbeweismaßes der ZPO. Anleger haben daher nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs vergleiche auch 6 Ob 231/10d, 6 Ob 8/11m und 7 Ob 77/10i) den Eintritt des Schadens nur „plausibel“ zu machen. Dem Berater steht dagegen der Nachweis offen, dass ein anderer Verlauf wahrscheinlicher sei vergleiche auch 10 Ob 61/11k). Gerade in „Verkaufsfällen“, in denen aufgrund des erfolgreichen Abratens vom Verkauf der nicht mehr gewollten Papiere eine Beratung über alternative Anlagemöglichkeiten nicht stattgefunden hat, wird es dem Anleger besonders schwer fallen, eine konkrete Alternativveranlagung nachzuweisen. Insbesondere in solchen Fällen ist daher mit den Erwägungen der Entscheidung 4 Ob 67/12z davon auszugehen, dass es ausreicht, festzustellen, welche Anlagegattung der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Beratung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewählt hätte. Maßgebend können hier in weiterer Folge auch die typischen, etwa durch Indizes belegten Entwicklungen solcher Anlagen (der gewöhnliche Lauf der Dinge iSv Paragraph 1293, ABGB) sein. (T11)

TE OGH 2014-01-29 7 Ob 221/13w

Auch; Beisatz: Die „überwiegende“ Wahrscheinlichkeit liegt unter der „hohen“ Wahrscheinlichkeit. (T12)

TE OGH 2015-03-20 9 Ob 26/14k

Vgl auch; Beisatz: Es genügt daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. (T13)

Beisatz: Es müsste daher nach dem Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen, dass dem Kläger der Inhalt der unterlassenen Ad-hoc-Meldung bei Publikation zur Kenntnis gelangt wäre. (T14)

Beis wie T12

TE OGH 2015-10-22 1 Ob 39/15i

Beis wie T13; Beis wie T14; Veröff: SZ 2015/115

TE OGH 2016-01-27 4 Ob 208/15i

nur T6

TE OGH 2017-03-21 10 ObS 29/17p

Vgl auch; Beis wie T3

TE OGH 2017-09-28 2 Ob 78/17k

Veröff: SZ 2017/109

TE OGH 2018-03-23 8 Ob 18/18g

Auch

TE OGH 2018-03-21 7 Ob 210/17h

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2019-03-28 2 Ob 25/19v

nur T6; Beisatz: In Bezug auf einen Willensentschluss in der eigenen Sphäre kann sich eine Partei nicht auf ein herabgesetztes Beweismaß berufen. (T15)

Bem.: So schon 9 Ob 26/14k, 6 Ob 98/15b, 10 Ob 57/16d und 6 Ob 59/17w. (T16)

TE OGH 2020-11-24 10 ObS 127/20d

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7

TE OGH 2021-11-24 7 Ob 140/21w

Beis wie T13

TE OGH 2023-10-19 8 Ob 9/23s

vgl; Beisatz wie T1: Die Feststellung, "dass 'mit hoher Wahrscheinlichkeit' davon auszugehen (ist)" ist nicht hinreichend deutlich, um eine um eine abschließende rechtliche Beurteilung darauf zu gründen. (T17)

TE OGH 2024-03-22 8 Ob 29/24h

vgl; Beisatz: Das Regelbeweismaß nicht nur der ZPO, sondern auch des AußStrG ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; eine solche ist nur in den Fällen eines erhöhten Regelbeweismaßes erforderlich. (T18)

TE OGH 2024-04-17 7 Ob 56/24x

vgl

TE OGH 2024-05-27 1 Ob 39/24b

vgl; Beisatz wie T11

TE OGH 2024-10-22 4 Ob 233/23b

vgl

TE OGH 2024-10-22 4 Ob 56/24z

vgl

TE OGH 2025-03-03 17 Ob 17/24k

Beisatz wie T3

TE OGH 2026-01-28 8 Ob 129/25s

Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen sei es "wahrscheinlich", dass Zaunelemente auf öffentlichem Grund stehen. (T19)

TE OGH 2026-06-25 9 Ob 54/26w

Beisatz wie T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110701