OGH
RS0110748
14.05.2024
6Ob349/97k; 7Ob160/00f; 10Ob50/04g; 1Ob8/06t; 10Ob47/06v; 4Ob180/07k; 7Ob46/14m; 4Ob208/17t; 2Ob77/19s; 2Ob180/20i; 7Ob150/21s; 7Ob115/22w; 9ObA102/22y; 9ObA3/24t; 10Ob21/24x
ABGB §1295 Ia4
CMR Art23
CMR Art29
HGB §390
HGB §407
Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. Voraussetzung dafür ist in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens. Es geht daher nicht an, jeden Organisationsfehler als typischerweise grob fahrlässig zu qualifizieren.
TE OGH 1998-09-10 6 Ob 349/97k
TE OGH 2000-09-27 7 Ob 160/00f
TE OGH 2004-10-12 10 Ob 50/04g
Auch; Beisatz: Der Umstand, dass eine erst potentielle Gefahrensituation nicht sofort beseitigt wird, kann keine grobe Fahrlässigkeit begründen. (T1)
Beisatz: Hier: Paragraph 1319 a, ABGB. (T2)
TE OGH 2006-03-07 1 Ob 8/06t
nur: Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. (T3)
TE OGH 2006-06-27 10 Ob 47/06v
Auch; nur: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. (T4)
TE OGH 2007-12-11 4 Ob 180/07k
nur: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. (T5)
TE OGH 2014-04-22 7 Ob 46/14m
Auch; nur: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt sein. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. Voraussetzung dafür ist dabei typischerweise das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens. (T6)
Veröff: SZ 2014/38
TE OGH 2018-03-22 4 Ob 208/17t
Auch; Veröff: SZ 2018/24
TE OGH 2019-10-22 2 Ob 77/19s
nur: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Voraussetzung dafür ist in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens. (T7)
Beis wie T1; Beis wie T2
TE OGH 2021-02-25 2 Ob 180/20i
Vgl
TE OGH 2022-01-26 7 Ob 150/21s
Beisatz: Hier: Keine Maßnahmen gegen Diebstahl wertvollen Guts. (T8)
TE OGH 2022-11-09 7 Ob 115/22w
Vgl; Beisatz: Hier: Weitergabe des Transportauftrags in einer von der ursprünglichen Frachtführerin nicht kontrollierten Auftragskette. (T9)
TE OGH 2022-12-19 9 ObA 102/22y
Beisatz: Hier: Mehrfache gravierende Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften durch Arbeitgeber. (T10)
TE OGH 2024-01-24 9 ObA 3/24t
TE OGH 2024-05-14 10 Ob 21/24x
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110748