Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0110748

Entscheidungsdatum

14.05.2024

Geschäftszahl

6Ob349/97k; 7Ob160/00f; 10Ob50/04g; 1Ob8/06t; 10Ob47/06v; 4Ob180/07k; 7Ob46/14m; 4Ob208/17t; 2Ob77/19s; 2Ob180/20i; 7Ob150/21s; 7Ob115/22w; 9ObA102/22y; 9ObA3/24t; 10Ob21/24x

Norm

ABGB §1295 Ia4

CMR Art23

CMR Art29

HGB §390

HGB §407

Rechtssatz

Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. Voraussetzung dafür ist in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens. Es geht daher nicht an, jeden Organisationsfehler als typischerweise grob fahrlässig zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-09-10 6 Ob 349/97k

TE OGH 2000-09-27 7 Ob 160/00f

TE OGH 2004-10-12 10 Ob 50/04g

Auch; Beisatz: Der Umstand, dass eine erst potentielle Gefahrensituation nicht sofort beseitigt wird, kann keine grobe Fahrlässigkeit begründen. (T1)

Beisatz: Hier: Paragraph 1319 a, ABGB. (T2)

TE OGH 2006-03-07 1 Ob 8/06t

nur: Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. (T3)

TE OGH 2006-06-27 10 Ob 47/06v

Auch; nur: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. (T4)

TE OGH 2007-12-11 4 Ob 180/07k

nur: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. (T5)

TE OGH 2014-04-22 7 Ob 46/14m

Auch; nur: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt sein. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. Voraussetzung dafür ist dabei typischerweise das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens. (T6)

Veröff: SZ 2014/38

TE OGH 2018-03-22 4 Ob 208/17t

Auch; Veröff: SZ 2018/24

TE OGH 2019-10-22 2 Ob 77/19s

nur: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Voraussetzung dafür ist in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens. (T7)

Beis wie T1; Beis wie T2

TE OGH 2021-02-25 2 Ob 180/20i

Vgl

TE OGH 2022-01-26 7 Ob 150/21s

Beisatz: Hier: Keine Maßnahmen gegen Diebstahl wertvollen Guts. (T8)

TE OGH 2022-11-09 7 Ob 115/22w

Vgl; Beisatz: Hier: Weitergabe des Transportauftrags in einer von der ursprünglichen Frachtführerin nicht kontrollierten Auftragskette. (T9)

TE OGH 2022-12-19 9 ObA 102/22y

Beisatz: Hier: Mehrfache gravierende Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften durch Arbeitgeber. (T10)

TE OGH 2024-01-24 9 ObA 3/24t

TE OGH 2024-05-14 10 Ob 21/24x

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110748