Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0110630

Entscheidungsdatum

27.02.2025

Geschäftszahl

6Ob233/98b; 6Ob217/00f; 8Ob210/02v; 3Ob63/13f; 6Ob186/14t; 7Ob186/16b; 5Ob113/17d; 7Ob210/17h; 8Ob12/25k

Norm

ABGB §94

EheG §66

Rechtssatz

Nach dem klaren, unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 66, EheG ist der Unterhaltsanspruch des schuldlos geschiedenen Ehegatten gegenüber eigenen Einkünften und eigenem Vermögen subsidiär. Pensionseinkommen, auf das der Bezieher einen unbedingten Anspruch hat, ist aber in voller Höhe Einkommen, gleichgültig aufgrund welcher in der Vergangenheit liegender Umstände die tatsächlich ausgezahlte Höhe basiert.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-09-10 6 Ob 233/98b

TE OGH 2000-10-05 6 Ob 217/00f

TE OGH 2002-11-07 8 Ob 210/02v

Auch; nur: Der Unterhaltsanspruch des schuldlos geschiedenen Ehegatten ist gegenüber eigenen Einkünften und eigenem Vermögen subsidiär. (T1)

TE OGH 2013-05-15 3 Ob 63/13f

Vgl aber; Beisatz: Hier: Von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten, der das gesetzliche Pensionsalter bereits erreicht hat und über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, kann eine Nebenbeschäftigung ebensowenig verlangt werden wie die Übernahme einer Pflegetätigkeit in einem die gesetzliche Pflicht übersteigenden Ausmaß. Ein in dieser Form ausgeübter Verzicht auf ein Zusatzeinkommen aus einer Pflegetätigkeit kann dem Unterhaltspflichtigen nicht als vorwerfbare Verletzung seiner Anspannungsobliegenheit gegenüber der Unterhaltsberechtigten angelastet werden. (T2)

TE OGH 2014-11-19 6 Ob 186/14t

Auch

TE OGH 2016-11-30 7 Ob 186/16b

Auch

TE OGH 2018-02-13 5 Ob 113/17d

nur: Pensionseinkommen, auf das der Bezieher einen unbedingten Anspruch hat, ist aber in voller Höhe Einkommen, gleichgültig aufgrund welcher in der Vergangenheit liegender Umstände die tatsächlich ausgezahlte Höhe basiert. (T3)

TE OGH 2018-03-21 7 Ob 210/17h

Auch; nur T1

TE OGH 2025-02-27 8 Ob 12/25k

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110630