OGH
RS0110630
27.02.2025
6Ob233/98b; 6Ob217/00f; 8Ob210/02v; 3Ob63/13f; 6Ob186/14t; 7Ob186/16b; 5Ob113/17d; 7Ob210/17h; 8Ob12/25k
ABGB §94
EheG §66
Nach dem klaren, unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 66, EheG ist der Unterhaltsanspruch des schuldlos geschiedenen Ehegatten gegenüber eigenen Einkünften und eigenem Vermögen subsidiär. Pensionseinkommen, auf das der Bezieher einen unbedingten Anspruch hat, ist aber in voller Höhe Einkommen, gleichgültig aufgrund welcher in der Vergangenheit liegender Umstände die tatsächlich ausgezahlte Höhe basiert.
TE OGH 1998-09-10 6 Ob 233/98b
TE OGH 2000-10-05 6 Ob 217/00f
TE OGH 2002-11-07 8 Ob 210/02v
Auch; nur: Der Unterhaltsanspruch des schuldlos geschiedenen Ehegatten ist gegenüber eigenen Einkünften und eigenem Vermögen subsidiär. (T1)
TE OGH 2013-05-15 3 Ob 63/13f
Vgl aber; Beisatz: Hier: Von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten, der das gesetzliche Pensionsalter bereits erreicht hat und über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, kann eine Nebenbeschäftigung ebensowenig verlangt werden wie die Übernahme einer Pflegetätigkeit in einem die gesetzliche Pflicht übersteigenden Ausmaß. Ein in dieser Form ausgeübter Verzicht auf ein Zusatzeinkommen aus einer Pflegetätigkeit kann dem Unterhaltspflichtigen nicht als vorwerfbare Verletzung seiner Anspannungsobliegenheit gegenüber der Unterhaltsberechtigten angelastet werden. (T2)
TE OGH 2014-11-19 6 Ob 186/14t
Auch
TE OGH 2016-11-30 7 Ob 186/16b
Auch
TE OGH 2018-02-13 5 Ob 113/17d
nur: Pensionseinkommen, auf das der Bezieher einen unbedingten Anspruch hat, ist aber in voller Höhe Einkommen, gleichgültig aufgrund welcher in der Vergangenheit liegender Umstände die tatsächlich ausgezahlte Höhe basiert. (T3)
TE OGH 2018-03-21 7 Ob 210/17h
Auch; nur T1
TE OGH 2025-02-27 8 Ob 12/25k
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110630