OGH
RS0110645
25.08.1998
1Ob176/98h; 2Ob199/00d; 7Ob66/01h; 2Ob122/05p; 9Ob147/06t; 8Ob147/08p; 3Ob132/15f
ABGB §918 Ib1; ABGB §1118 A1
Ein Teilzeitnutzungsverhältnis an einer Immobilie ("Time-Sharing") kann als Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund jederzeit aufgelöst werden. Ist das Teilzeitnutzungsrecht übertragbar, liegt ein wichtiger Auflösungsgrund solange nicht vor, als dem Nutzungsberechtigten eine zumutbare Möglichkeit zur Verfügung steht, das Teilzeitnutzungsrecht zu marktgerechten Bedingungen zu veräußern.
TE OGH 1998-08-25 1 Ob 176/98h
Veröff: SZ 71/141
TE OGH 2000-09-08 2 Ob 199/00d
Vgl auch
TE OGH 2001-04-18 7 Ob 66/01h
Vgl auch
TE OGH 2005-12-01 2 Ob 122/05p
Auch; Beisatz: Die vertrags- und statutenwidrigen Löschung des Fruchtgenussrechts führt zum Verlust der grundbücherlichen Absicherung der Ferienwohnrechte, was zur Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt. (T1)
TE OGH 2007-02-01 9 Ob 147/06t
Auch; Beisatz: Ein befristetes Teilzeitnutzungsverhältnis außerhalb des Anwendungsbereiches des TNG kann mit der Wirkung ex nunc jederzeit aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden, wobei als Aufhebungsgründe Vertragsverletzungen, der dadurch bedingte Verlust des Vertrauens zum Vertragspartner oder erhebliche Änderungen der Verhältnisse in Betracht kommen, die eine weitere Aufrechterhaltung der vertraglichen Bindung unzumutbar erscheinen lassen, soweit diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren oder von den Vertragsparteien auch nicht in Kauf genommen wurden. (T2)
TE OGH 2009-04-23 8 Ob 147/08p
Vgl
TE OGH 2016-01-20 3 Ob 132/15f
Auch; Beisatz: Beim Time‑Sharing‑Vertrag ist mangels Anwendbarkeit der Klausel‑RL weiterhin die Bindungsfrist geltungserhaltend auf die höchstzulässige Dauer zu reduzieren. Hier: 15 Jahre. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110645