Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0110645

Entscheidungsdatum

25.08.1998

Geschäftszahl

1Ob176/98h; 2Ob199/00d; 7Ob66/01h; 2Ob122/05p; 9Ob147/06t; 8Ob147/08p; 3Ob132/15f

Norm

ABGB §918 Ib1; ABGB §1118 A1

Rechtssatz

Ein Teilzeitnutzungsverhältnis an einer Immobilie ("Time-Sharing") kann als Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund jederzeit aufgelöst werden. Ist das Teilzeitnutzungsrecht übertragbar, liegt ein wichtiger Auflösungsgrund solange nicht vor, als dem Nutzungsberechtigten eine zumutbare Möglichkeit zur Verfügung steht, das Teilzeitnutzungsrecht zu marktgerechten Bedingungen zu veräußern.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-08-25 1 Ob 176/98h

Veröff: SZ 71/141

TE OGH 2000-09-08 2 Ob 199/00d

Vgl auch

TE OGH 2001-04-18 7 Ob 66/01h

Vgl auch

TE OGH 2005-12-01 2 Ob 122/05p

Auch; Beisatz: Die vertrags- und statutenwidrigen Löschung des Fruchtgenussrechts führt zum Verlust der grundbücherlichen Absicherung der Ferienwohnrechte, was zur Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt. (T1)

TE OGH 2007-02-01 9 Ob 147/06t

Auch; Beisatz: Ein befristetes Teilzeitnutzungsverhältnis außerhalb des Anwendungsbereiches des TNG kann mit der Wirkung ex nunc jederzeit aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden, wobei als Aufhebungsgründe Vertragsverletzungen, der dadurch bedingte Verlust des Vertrauens zum Vertragspartner oder erhebliche Änderungen der Verhältnisse in Betracht kommen, die eine weitere Aufrechterhaltung der vertraglichen Bindung unzumutbar erscheinen lassen, soweit diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren oder von den Vertragsparteien auch nicht in Kauf genommen wurden. (T2)

TE OGH 2009-04-23 8 Ob 147/08p

Vgl

TE OGH 2016-01-20 3 Ob 132/15f

Auch; Beisatz: Beim Time‑Sharing‑Vertrag ist mangels Anwendbarkeit der Klausel‑RL weiterhin die Bindungsfrist geltungserhaltend auf die höchstzulässige Dauer zu reduzieren. Hier: 15 Jahre. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110645