Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.08.1998

Geschäftszahl

4Ob199/98p

Norm

ABGB §862a;

Rechtssatz

Allein auf die Existenz eines Vergleichangebotes kommt es ebensowenig an wie auf den Zeitpunkt der Abgabe einer solchen Willenserklärung oder ihres Einlangens bei Gericht, handelt es sich doch bei einem Offert um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit Zugang an den Vertragspartner wirksam wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998/08/12 4 Ob 199/98p

Rechtssatznummer

RS0110458