Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.08.1998

Geschäftszahl

4Ob190/98i; 4Ob11/02z

Norm

UWG §2 D9;

Rechtssatz

Die Auffassung, wonach der Konsument aufgrund der Hinweise "Aktionsmarkt", "kein fixes Sortiment, sondern nur ständig wechselnde Aktionsware", "einmalige Tiefstpreisangebote, die sehr rasch abgesetzt werden - deshalb sollen Sie rasch zugreifen!" keine für eine gewisse Zeitdauer ausreichende (die Nachfrage deckende) Warenmenge erwarte, von einem äußerst beschränkten Angebot ausgehe und wisse, daß der eine oder andere Aktionsposten schon nach Stunden vergriffen sein könne, wird nicht geteilt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998/08/12 4 Ob 190/98i

TE OGH 2002/01/29 4 Ob 11/02z

Vgl auch; Beisatz: Hier: War die als "absoluter Löwenhit"- wenn auch mit dem Zusatz "geringe Stückzahl"- angekündigte Videokamera schon zwei Minuten nach Geschäftseröffnung -wegen "angeblichen" Verkaufs der vier vorhandenen Stücke, den allerdings die Tatsacheninstanzen nicht als bescheinigt angenommen haben- nicht mehr erhältlich, dann kann die Auffassung, die Beklagte habe damit ein irreführendes und unzulässiges Lockanbot im Sinne des §2 UWG zu verantworten, nicht als Fehlbeurteilung angesehen werden. (T1)

Rechtssatznummer

RS0110665