OGH
16.07.1998
6Ob191/98a
AußStrG in der Fassung WGN 1989 §15 Z2;
AußStrG in der Fassung WGN 1989 §15 Z4;
ZPO §503 Z2 C1b;
ZPO §503 Z4 E1;
Hat das Berufungsgericht Sachanträge aus der Erwägung unerledigt gelassen, daß sie aus materiellrechtlichen Gründen nicht Gegenstand des Verfahrens seien, liegt kein Verstoß gegen Verfahrensgesetze und damit keine (einfache) Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinne des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vor, vielmehr ist die Unvollständigkeit eine Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und kann daher gleich den Feststellungsmängeln nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO mit der Rechtsrüge, also jedenfalls auch in der Revision (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) geltend gemacht werden (4 Ob 509-511/92 = EFSlg 69.904 mwN). Diese Grundsätze haben auch für das Verfahren außer Streitsachen zu gelten.
TE OGH 1998/07/16 6 Ob 191/98a
RS0110340